Dokumentausgabe
Um sich ein Dokument zur Ansicht auf den Bildschirm aufzurufen, klicken Sie die gewünschte Dokumentart (Kurztext oder Langtext) in der Trefferliste an.
Die Inhalte der wesentlichen Dokumentarten sind:
1. Rechtsprechung
Kurztext

Neben den bibliographischen Angaben, wie Gericht, Spruchkörper, Titelzeile, Entscheidungsdatum, Dokumenttyp und Normenkette, die Sie bereits in der Trefferliste, gegebenenfalls teilweise, angezeigt bekommen haben, wird Ihnen am Anfang des ausgegebenen Dokuments zusätzlich das Aktenzeichen der Entscheidung genannt.
Neben der Anzeige des Leitsatzes oder der Leitsätze und gegebenenfalls einem von der Dokumentationsstelle gefertigten Orientierungssatz erhalten Sie weitere wichtige Informationen:
Sie erhalten weiter (teilweise sofern dokumentiert):
- alle Fundstellen, die die Entscheidung veröffentlicht haben,
- im Verfahrensgang alle vorangegangenen und nachgehenden Entscheidungen, die von der Entscheidung, die Sie gerade auf dem Bildschirm haben selbst zitiert werden,
- alle Entscheidungen und sonstigen Dokumente, die von Ihrem Abonnement umfasst sind, die die Entscheidung, die Sie auf dem Bildschirm haben zitieren.
Diese Angaben lassen sich durch Anklicken des -Zeichens zuklappen.
Langtext
Neben den obigen unter Kurztext bereits genannten Informationen erhalten Sie Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe im gleichen Umfang wie in der vom Gericht abgesetzten Originalentscheidung.
Bei der Darstellung des Langtextes sind die bibliographischen Angaben (Fundstellen, Verfahrensgang, Aktiv- und Passivzitierungen) standardmäßig zugeklappt. Zum Einblenden klicken Sie bitte auf das -Zeichen.
Sie können jederzeit zwischen der Ansicht des Kurztextes und des Langtextes wechseln, indem Sie den enstsprechenden Reiter anklicken.
Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, jederzeit zum nächsten oder vorigen Dokument, bezogen auf die Trefferliste zu blättern.

2. Gesetze
Beim Aufruf zur Anzeige eines Normdokuments können Sie sich gegebenenfalls bereits in der Trefferliste entscheiden, welche von mehreren im Datenbestand dokumentierten Fassungen einer Norm Sie anzeigen lassen möchten.
Ferner besteht die Möglichkeit bereits in der Trefferliste das gesamte einer Einzelnorm zugehörige Gesetz/die gesamte einer Einzelnorm zugehörige Verordnung aufzurufen.

In der Dokumentansicht selbst erhalten Sie folgende Informationen:
- Paragraphen- oder Artikel-Ziffer der Norm
- amtliche- oder juris-Abkürzung des Gesetzes
- Fassungsdatum der angezeigten Norm
- Geltungsdatum oder -zeitraum der angezeigten Norm
- Fundstelle des Ur-Gesetzes im Bundes-, Reichsgesetzblatt oder Bundesanzeiger
- Fundstellennachweis
- vollständiger Text der Vorschrift
- Fußnoten mit Angaben zur Historie
Alle übrigen Fassungen erhalten Sie zur Auswahl angezeigt, wenn Sie am Ende des Normtextes auswählen.
Die Ansicht der Einzelvorschrift können Sie über Reiter kontextbezogen erweitern:
- Der Reiter "Gesamtes Gesetz" führt zur Ausgabe des gesamten Gesetzes. Diesem ist ein nichtamtliches Inhaltsverzeichnis vorangestellt mit dem Vorteil für Sie, dass sie aus diesem Inhaltsverzeichnis heraus jede einzelne Vorschrift des Gesetzes direkt über einen Link zur Anzeige bringen können.
- Eine Liste sämtlicher historischer oder zukünftiger Gesamtausgaben finden Sie über den Reiter "Gesamtausgaben-Liste"
- Der Reiter "Vorherige Fassung" bietet Ihnen die Möglichkeit, die aktuell ausgewählte Fassung der Norm und deren vorherige Fassung in unmittelbarem Vergleich zu sehen. Dabei bekommen Sie untereinander sowohl eine vergleichende Darstellung des Textes inklusive der Fußnoten geboten als auch eine Ansicht mit graphischer Hervorhebung der Änderungen. Die vorherige Fassung wird dabei an oberster Position gezeigt. Darunter ist die Ansicht der Ausgangsfassung und des Fassungsvergleiches zunächst minimiert.
Durch Anklicken des -Zeichens können Sie die ANsicht der ausgewählten Fassung und des Fassungsvergleichs öffnen.

Bei der Dokumentansicht einer Norm können Sie nicht nur bezogen auf die Trefferliste von Eintrag zu Eintrag blättern; hier besteht darüber hinaus die Möglichkeit, im Gesetz zu blättern und sich das jeweils nächste oder vorige Dokument anzusehen.
3. Literaturnachweise und Zeitschriften etc.
In der Dokumentansicht erhalten Sie (sofern dokumentiert):
- Name und Vorname des Verfassers,
- Titel des Beitrags,
- Beitragstyp (Aufsatz, Entscheidungsbesprechung etc.),
- Normenkette,
- Fundstelle(n),
- von der Dokumentationsstelle verfasstes, inhaltserschließendes Kurzreferat,
- Aktiv- und Passivzitierungen.
Der Inhalt des gerade angezeigten Dokuments lässt sich über das Symbol ausdrucken oder mit auf der Festplatte abspeichern. Weitere Hinweise hierzu finden Sie im Hilfetext zum Thema Ausdruck.
Durch Klick auf wird das gerade geöffnete Dokument in einer sogenannten Akte gespeichert. Sie können sich auf dies Weise entweder eine ganz persönliche Informationssammlung bspw. zu einer konkreten von Ihnen zu bearbeitenden Angelegenheit anlegen oder mehrere - auch in verschiedenen Recherchen gefundene Dokumente - im Zusammenhang im Volltext ausdrucken.
Weitere Hinweise finden Sie hierzu im Hilfetext zur Akte.
Über können Sie das aktuell geöffnete Dokument im pdf-Format öffnen, um es bspw. abzuspeichern oder als E-Mail-Anhang zu versenden; über öffnet sich der Versenden-Dialog, mit dem Sie einem anderen juris-Nutzer unkompliziert eine E-Mail mit einer Dokumentinformation zukommen lassen können.
Klicken Sie an, maximieren Sie die Ansicht; über maximieren Sie die Dokumentansicht.
Die erste Möglichkeit blendet die Suchmaske aus, wobei die Navigation erhalten bleibt. Die zweite Möglichkeit maximiert die Dokumentanzeige auf den gesamten Bildschirm.
Über stellen Sie die Standardansicht wieder her.
Über den gleichnamigen Reiter gelangen Sie von der Dokumentansicht jederzeit wieder zur Trefferliste, um sich ein anderes Dokument aussuchen zu können.
Die Besonderheit der Struktur der einzelnen Datenbestände besteht darin, dass Sie alle in einem Dokument zitierten weiteren Dokumente, auch aus allen anderen, von Ihrem Abonnement umfassten Datenbeständen, mit nur einem Klick auf die Verweise aufrufen können.

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