| | A. Einleitung | |
| | I. Praktische Bedeutung von Online-Auktionen | |
| 1 | Bereits in den Anfangszeiten des Internets war der Verkauf von Waren an einen Höchstbietenden ein beliebtes Mittel des Verkaufs. So wurden Anfang der 90er Jahre Artikel in entsprechenden „Newsgroups“ angeboten und an denjenigen verkauft, der zu einem bestimmten Zeitpunkt per E-Mail das höchste Gebot abgegeben hatte. | |
| 2 | Bereits im Jahr 2000 wechselten Waren im Wert von fünf Milliarden US-Dollar ihren Besitzer über „Auktionen“ bei der Auktionsplattform eBay.1 Im Jahr 2006 hat sich diese Zahl mehr als verzehnfacht. Das Handelsvolumen 2006 betrug 52,4 Mrd. US-Dollar.2 Als Grund für den „Einkauf“ auf Onlineplattformen wird am häufigsten die Aussicht auf einen vergleichsweise geringeren Kaufpreis angegeben.3 | |
| 3 | Die Auktionsplattform eBay (gegründet 19954) arbeitet als eines der wenigen Unternehmen der sog. „New Economy“ seit der Gründung profitabel. Für das Gesamtjahr 2006 betrug der Nettoumsatz weltweit 5,97 Mrd. US-Dollar, der Anteil von eBay International betrug 2,84 Mrd. US-Dollar.5 Allein in Deutschland sind über 20 Millionen eBay-Nutzer registriert.6 | |
| 4 | Top 10 der deutschsprachigen Online-Auktionen mit mindestens 1000 laufenden Auktionen (Stand 05.02.2007)7: | Rang | Auktion | Datum | Laufende Auktionen | Durchschnitt | | 1 | eBay.de | 05.02.2007 | 7.057.148 | 7.443.309 | | 2 | hood.de | 05.02.2007 | 1.111.195 | 1.083.111 | | 3 | echtwahr.de | 05.02.2007 | 1.088.518 | 1.086.715 | | 4 | BesteAuktion | 05.02.2007 | 496.909 | 512.439 | | 5 | Filmundo | 05.02.2007 | 194.311 | 194.288 | | 6 | amprice.de | 05.02.2007 | 167.072 | 205.340 | | 7 | OneTwoSold | 28.01.2007 | 110.218 | 124.480 | | 8 | Auvito! | 05.02.2007 | 102.260 | 100.924 | | 9 | azubo.de | 05.02.2007 | 85.486 | 97.090 | | 10 | amazon.de | 05.02.2007 | 58.811 | 57.544 | | |
| 5 | Die Übersicht zeigt die überdurchschnittliche Bedeutung der Auktionsplattform eBay im Vergleich zu anderen Auktionsplattformen. Diese spiegelt sich auch in der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur wider. Im Folgenden wird daher eBay stellvertretend für alle Online-Auktionsplattformen genannt und verstärkt auf seine Besonderheiten eingegangen. | |
| 6 | Nach einer Ende 2005 veröffentlichten Marktstudie verdienen allein in der Bundesrepublik Deutschland ca. 64.000 Menschen einen Teil ihres Lebensunterhaltes durch Online-Handel auf der Auktionsplattform eBay.8 Dies unterstreicht die praktische Relevanz von Online-Auktionen. | |
| 6.1 | Zur Zulässigkeit der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen über Online-Auktionsplattformen vgl. BVerfG v. 19.02.2008 - 1 BvR 1886/06 mit Anm. Heckmann, jurisPR-ITR 10/2008, Anm. 2. Aktualisierung vom 18.08.2008 | ! |
| 6.2 | Onlineauktionen von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher gepfändet wurden, sollen nach einem Gesetzentwurf über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung (Referententwurf des BMJ v. 18.07.2008) als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort etabliert werden. Dadurch solle ein größerer Bieterkreis erreicht sowie Kosten und Mühen auf Anbieter und Nutzerseite gespart werden. Der Gesetzesentwurf sieht dafür eine Änderung der ZPO und der AO vor. Die Versteigerung findet auf der Auktionsplattform www.zoll-auktion.de statt. Diese von der Bundeszollverwaltung betriebene Plattform wird bereits seit einigen Jahren erfolgreich genutzt. Die Bundesländer werden ermächtigt, Einzelheiten der Internetversteigerung, wie etwa die Versteigerungsplattform, Beginn, Ende und Ablauf der Auktion oder die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versteigerung durch Rechtsverordnung zu regeln. Aktualisierung vom 06.04.2009 | ! |
| | II. Juristische Problemkreise | |
| 7 | Der typische Gewerbetreibende bei eBay ist – zumindest vom Erscheinungsbild – kein „klassischer“ Kaufmann. Trotz Fehlens von Gewerberäumlichkeiten, Lager und Personal ist er – neben speziellem Verbraucherschutzrecht – dennoch den allgemeinen Vorschriften des UWG, der GewO, des UStG, etc. unterworfen. Vielfach besteht jedoch schon in dieser Hinsicht die Gefahr der Fehleinschätzung des Mandanten. Ihm ist nicht bewusst, dass er unter Umständen – auch wenn er nicht „im großen Stil“ bei eBay & Co. handelt – als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB einzustufen ist (vgl. hierzu Rn. 80). Diese Erkenntnis kommt zumeist erst mit der ersten (meist wettbewerbsrechtlichen) Abmahnung (vgl. hierzu Kapitel 4.2 Rn. 191). | |
| 8 | Seit dem grundlegenden ricardo.de-Urteil des BGH9 häufen sich die juristischen Fragen um derartige Verträge. Die zahlreichen Entscheidungen der Rechtsprechung sind zum Teil widersprüchlich und finden ein kritisches Echo in der Literatur. Die Hauptfragen betreffen den Vertragsschluss: Wer gibt welche Vertragserklärung ab? Ist diese bindend oder widerruflich? Handelt es sich um eine Auktion bzw. Versteigerung im juristischen Sinne, also nach § 156 BGB, § 34b GewO oder § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV und welche Konsequenzen ergeben sich aus dieser Bewertung? Daneben stellen sich zahlreiche Fragen zu anderen Rechtsgebieten. Gerade bei Online-Auktionen herrscht Unklarheit, welche der strengen Verbraucherschutzvorschriften aus AGB- und Fernabsatzrecht sowie anderen Vorschriften (z.B. PangV) Anwendung finden, ob also beispielsweise ein Widerrufs- und Rückgaberecht besteht, welche Informations- und Transparenzpflichten für die Anbieter gelten und wie sie diesen im Hinblick auf die technischen Konventionen der Plattform selbst nachkommen können. | |
| | III. Technische Grundlagen | |
| 9 | Um sich in die Situation des Beratungssuchenden versetzen und so die Fragen adäquat beantworten zu können, ist ein Grundverständnis der Funktionsweise der Online-Auktionsplattformen unerlässlich. | |
| | 1. Das Grundmodell | |
| 10 | Die meisten Auktionsplattformen basieren auf folgendem Modell: Der Anbieter, gleich ob Privatmann oder gewerblicher Händler, hat die Möglichkeit, Waren jeglicher Art10 zu einem Mindestpreis (sog. Startpreis bzw. Mindestgebot) seiner Wahl anzubieten. Dieses Angebot (die sog. „Angebotsseite“) kann weitestgehend nach Belieben mit Beschreibungen und Bildern versehen werden. Der Kunde kann über eine von der Auktionsplattform vorgehaltene Eingabemaske ein sog. „Gebot“ abgeben und so zum „Bieter“ werden. | |
| | 2. Registrierung | |
| 11 | Notwendige Voraussetzung für eine Teilnahme an einer Online-Auktion ist eine vorherige Teilnahmeregistrierung. Hier werden üblicherweise zumindest Name und Anschrift sowie E-Mail-Adresse und Geburtsdatum abgefragt und ggf. auf Plausibilität überprüft. Üblicherweise wird die Registrierung auf einer Auktionsplattform zumindest durch eine Registrierungsmail „verifiziert“. Dazu sendet der Plattformbetreiber eine E-Mail an den Registrierenden. Der Account-Inhaber muss diese daraufhin bestätigen.11 Um sich fortan im Plattformsystem anmelden zu können („Login“), muss der Teilnehmer nun noch Nutzerkennung (der „eBay-Name“) und Passwort wählen. Erst jetzt ist die Abgabe von sog. „Geboten“ oder die Erstellung von „Angeboten“ möglich. | |
| | 3. Angebotsformate | |
| | a. Grundmodell | |
| 12 | Im eBay Grundmodell kann der Teilnehmer in einem Dialogverfahren ein Angebot erstellen. Hierbei werden über eine Bildschirmmaske die Daten zu Auktionsgegenstand, Beschreibung, gewünschtem Mindestgebot sowie evtl. Zusatzdaten (Zahlungsmöglichkeiten, Verkaufskonditionen, etc.) eingegeben.12 Es besteht die Möglichkeit, das Angebot mit Bildern zu versehen, die vom Angebotsersteller „hochgeladen“ werden. Das Angebot wird vom Angebotsersteller eigenständig mindestens einer Kategorie aus einer vom Auktionsplattformbetreiber vorgehaltenen Liste zugeordnet. Abschließend legt der Angebotsersteller die Startzeit der „Auktion“ fest, also den Zeitpunkt, ab dem das Angebot für die potentiellen Kunden sichtbar sein soll. Wird das Angebot sodann vom Nutzer freigeschaltet, können innerhalb einer vorab festgelegten Zeit die Interessenten (= andere registrierte „Plattformmitglieder“) Angebote abgeben. Diese finden das Angebot entweder durch Eingabe eines Suchbegriffes (z.B. „Praxiskommentar Internetrecht“) in der plattformeigenen Suchmaschine oder durch Ansteuern der entsprechenden Kategorie (z.B. „Bücher -> Rechtswissenschaften -> Kommentare“). Vertragspartner des Anbieters wird, wer zum Ende der Auktion das höchste Angebot abgegeben hat (vgl. hierzu Rn. 26). | |
| | b. Sofort-Kaufen | |
| 13 | Eine Abweichung von diesem Grundmodell13 ist die Sofort-Kaufen-Option bei eBay. Der Käufer kann die Ware zu jedem beliebigen Zeitpunkt erwerben und so eine gegebenenfalls parallel laufende Auktion beenden. Angebote zu einem Festpreis, die mit „Sofortkauf“ gekennzeichnet sind, laufen außerhalb einer Auktion und kommen ohne Rücksicht auf den Ablauf des Auktionszeitraums durch Annahme des Nutzers zustande. Im Unterschied zu „Angeboten“ in einem Webshop wird bei Wahl der Sofort-Kaufen-Option durch den Veräußerer bereits vorab verbindlich erklärt, die Ware an denjenigen zu verkaufen, der als Erster bereit ist, den geforderten Preis zu zahlen. Bereits das Einstellen des Sofort-Kaufen-Angebots ist als rechtlich verbindliches Angebot zum Vertragsschluss zu werten.14 | |
| 13.1 | Auch nach Auffassung des OLG Hamburg v. 12.09.2007 (5 W 129/07 - K&R 2007, 655) stellt ein „Sofort-Kaufen“-Angebot ein bindendes Angebot des Verkäufers i.S.d. § 145 BGB dar, das von dem Käufer sofort angenommen werden kann. Auch der Verkehr verstehe Angebote im „Sofort kaufen“-Format bei eBay als bindende Verkaufsangebote. Zeichnet sich der Verkäufer in seinen AGB von dieser Bindung wieder frei, wird der Verkehr i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG über die Bedingungen in die Irre geführt, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden. Aktualisierung vom 23.01.2008 | ! |
| | c. Preis vorschlagen | |
| 14 | In bestimmten Kategorien kann der Anbieter sein „Sofort-Kaufen“-Angebot mit der Option „Preis vorschlagen“ versehen. Interessenten können dem Anbieter das Angebot machen, den Artikel zu einem bestimmten Preis zu erwerben. Der Anbieter kann einen Preisvorschlag annehmen, ablehnen oder einen Gegenvorschlag unterbreiten. Preisvorschläge von Interessenten und Gegenvorschläge des Anbieters sind – so § 11 Nr. 2 der eBay-AGB – bindend und behalten 48 Stunden ihre Gültigkeit. Ein Vertrag kommt dann zustande, wenn sich Anbieter und Interessent über den Preis einigen, sei es über die Funktion „Preis vorschlagen“ oder zum ursprünglichen Sofort-Kaufen-Preis. Mit Vertragsschluss verlieren sämtliche Preisvorschläge und Gegenvorschläge ihre Gültigkeit.15 | |
| | d. Mindestpreis | |
| 15 | Mit der Zusatzoption „Mindestpreis“16 sollen Verkäufer absichern können, dass sie einen Artikel nicht unter einem bestimmten Wert abgeben müssen: Wird der Mindestpreis während der Angebotsdauer nicht erreicht, kommt kein Kaufvertrag zustande. Der angegebene Mindestpreis ist für den potentiellen Käufer nicht sichtbar. Käufer können auf ein Angebot mit einem nicht sichtbaren Mindestpreis wie gewohnt bieten. Solange der Mindestpreis nicht erreicht wurde, erscheint auf der Artikelseite lediglich der Hinweis „Mindestpreis nicht erreicht“. Wird der Mindestpreis erreicht oder überboten, erscheint der Hinweis „Mindestpreis erreicht“. Auch wenn der Mindestpreis erreicht oder überboten wurde, können wie gewohnt Gebote abgegeben werden.17 | |
| | e. eBay-Shop | |
| 16 | Shop-Artikel sind ein zusätzliches Angebotsformat für eBay-Nutzer, die einen sog. „eBay-Shop“ eröffnet haben. In einem eBay-Shop können Verkäufer ihr gesamtes Angebot an Artikeln zentral präsentieren18 und das Angebot individuell nach ihren Wünschen gestalten. Sie können ein eigenes Layout (Farben, grafische Elemente usw.) entwerfen und ihre Artikel in passende Kategorien einteilen. eBay bietet speziell für Shops besondere Hilfsmittel (sog. Tools) an, mit denen die Artikel z.B. für unbegrenzte Zeit angeboten werden können. Zudem erhält jeder eBay-Shop eine eigene URL-Internetadresse. Im Ergebnis stellen solche Shops herkömmliche Präsentations- und Verkaufsplattformen für Händler dar. | |
| | f. eBay-Express | |
| 17 | Das Format „eBay Express“ wiederum ist ein von der Auktionsplattform unabhängiger Online-Marktplatz, auf dem geprüfte gewerbliche Anbieter ausschließlich Neuware zu Festpreisen anbieten. Die Käufer können Artikel verschiedener Anbieter in einen Warenkorb legen und anschließend alles zusammen bestellen und bezahlen. Die Kunden zahlen dabei den Kaufpreis nicht an den jeweiligen Verkäufer. Der Betrag wird vielmehr von eBay Express eingezogen und danach an die Anbieter weitergeleitet. | |
| | 4. Bietautomaten und „Sniper“-Software | |
| 18 | So genannte Bietautomaten bzw. „Sniper“-Software (sniper – engl. für Scharfschütze) ermöglichen es den Kunden von Onlineauktionsplattformen, ein Gebot in sprichwörtlich letzter Sekunde abzugeben. Wegen des Käuferverhaltens (bei eBay-Auktionen werden erfahrungsgemäß die meisten „Gebote“ in letzter Minute abgegeben) kann dies durchaus ausschlaggebend für den Erhalt des „Zuschlags“ sein. Bei vielen dieser Programme ist eine Funktion integriert, die es der Software erlaubt, sich selbständig zum Zeitpunkt des Auslaufens des Angebots mit der Auktionsplattform zu verbinden und automatisch das Gebot abzugeben. Auch eBay selbst bietet einen „Bietagent“ genannten Service an, mithilfe dessen der Nutzer sein „Maximalgebot“ angeben kann. Der eBay-Bietagent ist indes nicht zeitgesteuert. Der interessierte Kunde muss bereits bei Aktivierung aktiv werden und ein Gebot abgeben, welches für Dritte sichtbar ist. Die Nutzung von Sniper-Software ist nach den eBay-AGB (hier § 10 Nr. 9) „verboten“, was die Gerichte dazu bewegt hat, bereits das Anbieten derartiger Software für wettbewerbsrechtlich unzulässig zu erklären.19 | |
| | 5. PowerSeller | |
| 19 | Unter sog. „PowerSellern“ versteht man Verkäufer, die kontinuierlich eine hohe Anzahl an Artikeln verkaufen oder ein hohes Handelsvolumen vorweisen. Haben sie mindestens 100 Bewertungspunkte erhalten, von denen mehr als 98% positiv sind, so zeichnet eBay diese mit dem PowerSeller-Symbol aus. Es soll den Käufern die Sicherheit gewähren, dass die Transaktion kundenfreundlich, schnell und problemlos ablaufen wird.20 Neben weiteren Kriterien ist seit November 2005 außerdem erforderlich, dass sich der künftige PowerSeller als „Geprüftes Mitglied“ verifizieren lässt, indem er seine Identität als Gewerbetreibender durch die Deutsche Post AG anhand einer Kopie seines Gewerbescheins oder des Handelsregisterauszugs des Unternehmens feststellen und bestätigen lässt.21 | |
| | 6. Bewertungssystem | |
| 20 | In der Praxis hat der Käufer bei eBay-Anbietern regelmäßig Vorkasse zu leisten. Um die notwendige Seriosität zu gewährleisten, bieten eBay sowie die meisten anderen großen Auktionsplattformen so genannte Bewertungs- bzw. Feedback-Systeme an. Hier erhalten Anbieter wie Käufer die Gelegenheit, in einer frei einsehbaren Bewertungsliste einen knappen Kommentar über die Gesamttransaktion abzugeben.22 | |
| 21 | Hierzu stehen zunächst die Bewertungspunkte „positiv“, „neutral“ und „negativ“ zur Verfügung. Erläuternd kann ein kurzer Begründungstext (sog. Bewertungskommentar) angefügt werden.
 Abb.: Typische Bewertungsliste bei eBay | |
| 22 | Mit den Bewertungen werden Bewertungspunkte gesammelt; für „positiv“ gibt es je einen Punkt, für „neutral“ keinen und für „negativ“ Punktabzug. | |
| 23 | Abhängig von der Anzahl der Bewertungspunkte erhält das Mitglied ein farbiges Stern-Symbol. Bewertungspunkte und Stern-Symbol werden neben dem Mitgliedsnamen angezeigt. Anhand der Kommentare sollen die Mitglieder die Zuverlässigkeit eines Handelspartners einschätzen können. Der Ruf eines eBay-Mitglieds hängt somit zum Großteil von seinem Bewertungsprofil ab. Er ist für weitere Verkäufe entscheidend, da eine große Anzahl positiver Bewertungen die Chancen auf weitere erfolgreiche Transaktionen mit anderen Teilnehmern erhöht. | |
| 24 | Schließlich ist eBay nach seinen AGB23 auch berechtigt, den Vertrag mit dem jeweiligen Mitglied bei zu vielen Negativbewertungen zu kündigen (was regelmäßig geschieht).24 | |
| | B. Vertragsschluss | |
| | I. Allgemeines | |
| 25 | Im Online-Shop gibt regelmäßig der Kunde ein Angebot zu einem Vertragsschluss ab, das sodann vom Unternehmer angenommen wird (vgl. Kapitel 4.1 Rn. 16 ff.). Bei Online-Auktionen stellt sich die Frage, ob auch hier die allgemeinen Vertragsschlussmodalitäten gelten, insb. wer welche Erklärung abgibt und ob die Regeln über die Versteigerung nach § 156 BGB modifizierend wirken. | |
| | II. Vertragsrechtliche Einordnung der „Auktion“ | |
| 26 | Grundsätzlich sind im Fernabsatz Aufforderungen zur Bestellung von Waren im Zweifel als invitatio ad offerendum aufzufassen (vgl. Kapitel 4.1 Rn. 16). Der Verkäufer will sich an sein Angebot nicht binden, da sein Vorrat möglicherweise nicht ausreicht. Diese Gefahr besteht auf einer Online-Auktionsplattform jedoch nicht, da sich das Angebot nur an denjenigen richtet, der das höchste Angebot abgibt.25 Darüber hinaus wird auf Online-Auktionsplattformen in der Regel nur eine konkrete, individuell bestimmte Ware angeboten. Daher ist von einem Stückkauf im Sinne des § 243 Abs. 2 BGB auszugehen.26 Sollte ausnahmsweise ein „Auktionsangebot“ für mehrere gleichartige Sachen gelten, so ist regelmäßig die aktuell vorhandene Stückzahl angegeben. Auch hier besteht somit nicht die Gefahr einer Vorratserschöpfung. | |
| | 1. Vertragsschluss durch Zuschlag i.S.d. § 156 BGB? | |
| 27 | § 156 BGB enthält gegenüber dem normalen Vertragsschluss Modifikationen für Versteigerungen. Mit dieser Norm sollte der gemeinrechtliche Streit geklärt werden, ob bereits die Veranstaltung der Versteigerung ein bindendes Angebot an den Meistbietenden sei.27 Dies verneint § 156 BGB dahingehend, dass der Bieter das Vertragsangebot abgibt und der Versteigerer dieses als Vertreter des Einlieferers durch Erteilung des Zuschlags annimmt. | |
| 28 | Insbesondere im Hinblick auf § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB, wonach bei Fernabsatzgeschäften kein Widerrufsrecht besteht, wenn diese eine Versteigerung i.S.v. § 156 BGB darstellen, wird diskutiert, ob es sich bei den Auktionen auf elektronischen Plattformen wie eBay um eine solche Versteigerung handelt. | |
| 29 | Der „Zuschlag“ i.S.v. § 156 BGB ist eine nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der der Moderator der Auktion als Vertreter des Einlieferers die Annahme des Vertragsangebots (das Gebot des Bieters) erklärt.28 Bei Online-Auktionen wie eBay kommt der Vertrag dagegen durch Zeitablauf und nicht durch Zuschlag zustande. Der bloße Zeitablauf ist keine Willenserklärung und kann eine solche auch nicht ersetzen.29 Zumindest eine Internet-Auktion wie bei eBay ist daher keine Versteigerung i.S.v. § 156 BGB.30 | |
| 30 | Dies wird kritisiert. Es bestehe hinsichtlich des klassischen Auktionsmerkmals des gegenseitigen Überbietens kein Unterschied zu realen Auktion. Die Funktion des Moderators werde durch die Festlegung eines Angebotszeitraums mit fixierten Konfliktregeln ersetzt.31 Da § 156 BGB Gestaltungsmöglichkeiten eröffne32, solle man die hier geregelte Abschlussmechanik an die Online-Kommunikation anpassen und daher auch die eBay-Auktionen unter § 156 BGB subsumieren33. | |
| 31 | Der Streit ist indes nur noch akademischer Natur, nachdem der BGH Ende 200434 klarstellte, dass „Online-Auktionen“ gerade keine Auktionen i.S.d. § 156 BGB darstellen35 und dementsprechend der Ausnahmetatbestand des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB keine Anwendung findet (hierzu und zur entsprechenden oder analogen Anwendung des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB vgl. Rn. 99). Der BGH im Wortlaut: „Der Zuschlag als Voraussetzung des Vertragsschlusses gemäß § 156 BGB ist, (…) eine Willenserklärung, das heißt die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete Äußerung einer Person (BGHZ 149, 129, 134 m.w.N.). Der bloße Zeitablauf, mit dem die Internet-Auktion endet, ist keine Willenserklärung und vermag eine solche auch nicht zu ersetzen. Mit der Festlegung der Laufzeit der Internet-Auktion bestimmte der Kläger gemäß § 148 BGB eine Frist für die Annahme seines Angebots durch den Meistbietenden. Die vertragliche Bindung der Parteien beruht nicht auf dem Ablauf dieser Frist, sondern auf ihren – innerhalb der Laufzeit der Auktion wirksam abgegebenen – Willenserklärungen. Der bei der Internet-Auktion geschlossene Vertrag kam mithin nicht, wie die Revision meint, durch einen Zuschlag „unmittelbar durch Zeitablauf“ zustande, sondern durch die Abgabe des Höchstgebots, mit dem der Beklagte das befristete Angebot des Klägers annahm. Dass dessen Angebot an den Meistbietenden gerichtet war und damit erst nach Auktionsende feststand, wer als Meistbietender Vertragspartner des Klägers geworden war, berührt die Wirksamkeit des Angebots nicht (vgl. BGHZ 149, 129, 135).“36 | |
| | 2. Hinreichende Bestimmtheit | |
| 32 | Die Schaltung eines Angebots bei einer Online-Auktionsplattform ist eine hinreichend bestimmte Willenserklärung, auch wenn sie sich nicht an eine konkret bezeichnete Person richtet. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ausreichend, dass erkennbar ist, dass der Vertrag mit demjenigen Auktionsteilnehmer geschlossen werden soll, der innerhalb des festgelegten Angebotszeitraums das Höchstgebot abgibt. 37 | |
| | 3. Fazit | |
| 33 | Folgt man der Auffassung des BGH, stellt das Einstellen eines Angebots auf einer Online-Auktionsplattform ein befristetes Vertragsangebot dar, welches vom Meistbietenden durch die Abgabe des Höchstgebots angenommen wird. | |
| | 4. Besonderheiten bei der sog. Sofort-Kaufen-Option? | |
| 34 | Bei Wahl der Sofort-Kaufen-Option findet kein gegenseitiges Überbieten statt, weshalb ein Vertragsschluss nach § 156 BGB von vorneherein ausscheidet.38 Ein derartiges Angebot ist auch dann bindend, wenn versehentlich ein viel zu niedriger Preis angegeben wurde.39 | |
| 34.1 | Anders jedoch OLG Saarbrücken v. 18.04.2008 - 4 W 93/08-17 m. Anm. Wellhausen, jurisPR-ITR 14/2008, Anm. 4. Im entschiedenen Fall hatte ein Bieter im Rahmen einer Auktion auf ein Fahrzeug den Betrag von 2 € geboten, wurde aber zunächst überboten. Nach Ablauf der Auktion erhielt er vom Anbieter eine E-Mail, in der ihm der Antragsgegner die Möglichkeit eröffnete, die Sache über die „Sofort-Kaufen-Option“ zu erwerben. In der besagten E-Mail befand sich unmittelbar unter dem Angebotspreis des Antragstellers in Höhe von 2 € die Mitteilung des Antragsgegners mit folgendem Inhalt: „Hallo, ich biete Ihnen das Fahrzeug für 8900,- Euro an. Falls Sie Interesse haben, noch irgendwelche Informationen oder Bilder benötigen, melden Sie sich einfach bei mir. Das Fahrzeug ist den Preis auf jeden Fall wert.“ Der Bieter war der Ansicht, durch das Anklicken des „Sofort-Kaufen“-Buttons habe er das Fahrzeug zu einem Preis von 2 € erworben. Das OLG entschied jedoch, dass das Angebot des Antragsgegners nicht misszuverstehen war und sich eindeutig auf 8.900 € belief. Aktualisierung vom 18.08.2008 | ! |
| | 5. Besonderheiten bei sog. „eBay-Shops“ | |
| 35 | Die Artikel, die als Shop-Artikel angeboten werden, sind nur zu einem Festpreis zu erwerben, sodass sich bzgl. des Vertragsschlusses keine Unterschiede zur Sofort-Kaufen-Option ergeben. | |
| | 6. Besonderheiten bei „eBay Express“ | |
| 36 | Gemäß den eBay-AGB bietet eBay Express selbst keine Artikel an, sondern stellt lediglich den Marktplatz und das Zahlungsverfahren zur Verfügung.40 eBay wird nicht Vertragspartner der ausschließlich zwischen den Nutzern des Marktplatzes geschlossenen Verträge. | |
| 37 | In § 6 der AGB für die Nutzung des deutschsprachigen eBay Express-Marktplatzes wird das Zustandekommen des Vertrags wie folgt festgeschrieben: Das Einstellen eines Artikels auf dem eBay Express-Marktplatz ist ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags. Sobald der Käufer im Kassenbereich auf die Schaltfläche „Kaufen“ klickt und die Verfügbarkeit des oder der gewünschten Artikel sowie die gewählte Zahlungsmethode bestätigt wird, kommt es zwischen ihm und dem Anbieter zum Abschluss eines Kaufvertrags über die Artikel im Warenkorb. | |
| | C. Abbruch und Anfechtung von Auktionen | |
| 38 | Es ist dem Vertriebsweg Online-Auktion fast immanent, dass auf Verkäuferseite der gewünschte Erfolg – das Erzielen eines möglichst guten Verkaufspreises – ausbleiben kann. Insbesondere bei hochwertigen Handelsgütern stellt sich dem reuigen Verkäufer die Frage, ob und unter welchen Umständen er sich von seinem Angebot bzw. dem Vertrag lösen kann. | |
| | I. Löschung/Abbruch der Auktion kein Widerruf | |
| 39 | Technisch ist es dem Anbieter bei der Auktionsplattform möglich, sein Angebot vorzeitig „zurückzuziehen“. Das Problem einer solchen „Rücknahme“ liegt in der Missbrauchsgefahr. Diese besteht insbesondere, wenn der Anbieter mit dem offensichtlich zu erwartenden Erlös nicht zufrieden ist oder außerhalb der Plattform ein besseres Geschäft in Aussicht steht.41 | |
| 40 | Ein Angebot auf der Auktionsplattform stellt rechtlich eine empfangsbedürftige Willenserklärung unter Abwesenden i.S.d. § 130 Abs. 1 BGB dar. Sie ist mit der Einstellung des Angebots i.S.d. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber der Auktionsplattform zugegangen, die wiederum als Empfangsvertreterin nach § 164 Abs. 3 BGB für die übrigen Teilnehmer fungiert.42 | |
| 41 | Nach Zugang der Willenserklärung ist ein Widerruf nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, sodass der Anbieter grundsätzlich auch bei Löschung an sein Angebot gebunden bleibt.43 Ein geheim gehaltener Wille des Verkäufers, einen angebotenen Artikel erst bei Erreichen eines bestimmten Mindestpreises zu veräußern, ist nach § 116 BGB unbeachtlich.44 Um den Verkauf zum Schleuderpreis zu vermeiden, kann aber ein entsprechendes Mindestgebot verlangt oder die Option Mindestpreis gewählt werden. | |
| | II. Abbruch als konkludente Anfechtungserklärung | |
| 42 | Die Rechtsprechung klassifiziert den Abbruch bzw. die vorzeitige Beendigung eines Angebots grundsätzlich als konkludente Anfechtungserklärung.45 | |
| 43 | Ein Anfechtungsgrund ist nach h.M.46 zwar nicht anzugeben. Ob aber die tatsächlichen Umstände, auf die die Anfechtung gestützt wird, in der Anfechtungserklärung zu benennen sind, ist generell strittig.47 Technisch wäre dies bei eBay ohne weiteres möglich.48 | |
| 44 | In der Praxis ist schon auf Grund der herrschenden Rechtsprechung49 immer zur Angabe des tatsächlichen Grundes, auf den die Anfechtung gestützt wird, zu raten. Auch wenn die Anfechtung nicht als solche bezeichnet werden muss50, muss zumindest dem auch durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert der Willensäußerung unzweideutig zu entnehmen sein, dass das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen bleiben soll51. Ein solcher klar zu Tage tretender Wille liegt vor, wenn unmissverständlich die Konsequenz der Lösung von der vertraglichen Bindung erklärt und diese mit dem zugrunde liegenden Irrtum ursächlich verknüpft wird.52 | |
| 45 | Fehlt die Angabe eines tatsächlichen Grundes53 bei „Abbruch“ des Angebots, ist die Anfechtung nicht wirksam erklärt i.S.d. § 143 Abs. 1 BGB54. Die Wirkung des § 142 Abs. 1 BGB tritt nicht ein. Das „Nachschieben“ von Anfechtungsgründen ist grundsätzlich unzulässig.55 | |
| | III. Anfechtungsgründe und „eBay Grundsätze“ zur Rücknahme von Angeboten | |
| 46 | Nach den sog. eBay-Grundsätzen ist eine Angebotsrücknahme in folgenden Fällen möglich56:| | • | Weil sich der Anbieter bezüglich der Beschaffenheit geirrt hat.57 | | | • | Weil sich die maßgebliche Beschaffenheit des Artikels in der Zwischenzeit verändert hat. | | | • | Weil der Artikel in der Zwischenzeit zerstört wurde. |
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| | 1. Exkurs: Rechtsnatur der „eBay-Grundsätze“ | |
| 47 | Die „eBay-Grundsätze“58 basieren auf den amerikanischen eBay-Policies. Sie sind nicht unmittelbarer Bestandteil der AGB.59 Nach eigener Ansicht von eBay sind „die eBay-Grundsätze (…) Regeln, durch die wir eine sichere und faire Handelsplattform für alle Mitglieder schaffen.“60 | |
| 48 | Die „eBay-Grundsätze“ stehen im Ergebnis juristisch auf einer Ebene mit unverbindlichen Informationen. Nach zutreffender Auffassung61 werden sie weder in das Benutzer- noch in das Marktverhältnis wirksam einbezogen. Der Nutzer hat keine Möglichkeit, vom umfangreichen Klauselwerk der Grundsätze im Ganzen in einer Art und Weise Kenntnis zu nehmen, wie sie § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraussetzt. Es handelt sich – wie Backhaus62 treffend feststellt – um ein verwirrendes System wechselseitiger Verweisungen ohne eine hinreichend übersichtliche Gliederung.63 | |
| | 2. Abbruch nach Gebotsabgabe | |
| 49 | Wird ein Angebot abgebrochen, nachdem bereits einzelne Gebote abgegeben wurden, kommt ein Vertrag mit demjenigen zustande, der zum Zeitpunkt der Angebotslöschung das höchste Gebot abgegeben hat.64 Die in den „eBay-Grundsätzen“ vorgesehene Löschung eines Verkaufsangebots lässt die Wirksamkeit des zuvor abgegebenen Verkaufsangebots unberührt.65 Beide Parteien müssen demnach ihre kaufvertraglichen Pflichten erfüllen.66 | |
| 50 | Könnte sich der Verkäufer noch jederzeit überlegen, ob er das Angebot gelten lässt oder nicht, würde ein Bieten wenig Sinn machen und die Bieter wären der Willkür der Anbieter ausgesetzt. Eine „Löschung“ außerhalb der Anfechtungsregeln gibt es nicht. Dass die Willenserklärung von dem jeweiligen Anbieter zunächst tatsächlich aus dem Text im Internet gelöscht werden kann, ändert an ihrer rechtlichen Existenz, sofern nicht ein Anfechtungsgrund nachgewiesen werden kann, nichts.67 | |
| 50.1 | Wenn sich der Verkäufer bei der vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion verklickt (hier Klick auf den Button: „den Artikel an den bzw. die Höchstbietenden zu verkaufen und das Angebot beenden“ statt auf den Button: „alle Gebote streichen und das Angebot vorzeitig zu beenden“), ist dies dann nicht nach § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar, wenn der Anfechtungsgegner erklärt hat, die Erklärung gelten lassen zu wollen, welche der Anfechtende auch ohne seinen Irrtum abgegeben hätte (LG Berlin v. 15.05.2007 - 31 O 270/05). Aktualisierung vom 18.08.2008 | ! |
| | 3. Abbruch vor Gebotsabgabe | |
| 51 | Denkbar ist auch der Fall, dass ein Angebot abgebrochen wird, ohne dass Gebote vorliegen. Auch in diesem Fall ist nur noch die Anfechtung möglich. Die Löschung des Angebotes aus der Plattform bei eBay ist nach den oben dargestellten Grundsätzen rechtlich irrelevant. Hierbei stellt sich die Frage, ob ein Bieter das nicht wirksam angefochtene Angebot noch annehmen kann, bspw. per E-Mail. | |
| 52 | Jedenfalls nach dem Zeitpunkt, in dem auch das Angebot abgelaufen wäre, soll dies nicht möglich sein.68 Innerhalb der Frist könne der Vertrag jedoch auch per E-Mail zustande kommen, sodass dem Käufer bei Nichtleistung ein Schadensersatzanspruch zustünde.69 | |
| 53 | Dagegen lässt sich jedoch einwenden, dass sich das Angebot nicht an jedermann richtet, sondern an denjenigen, der als registriertes Mitglied der Auktionsplattform auf dem dort vorgesehenen Weg innerhalb der Frist das höchste Angebot abgibt.70 Eine andere Form des Vertragsabschlusses ist nach Auslegung des Angebots, sowie auch ggf. nach den AGB der Auktionsplattform, gar nicht vorgesehen.71 Ein wirksamer Vertragsschluss ist demnach nicht möglich, wenn der Anbieter sein Angebot zurückzieht, bevor Gebote abgegeben werden. Die Sanktionierung eines Missbrauchs könne daher nur durch Kündigung des Nutzungsvertrags der Auktionsplattform mit dem Anbieter erfolgen, nicht aber gegenüber dem Bieter durch Annahme von Gewährleistungsrechten.72 | |
| 54 | Dem wird wiederum entgegengehalten, dass der Verkäufer gegen Treu und Glauben verstoße, wenn er den Zugang der Willenserklärung mittels seiner missbräuchlichen Auktionsbeendigung verhindert. Daher könne er sich nicht auf die mangelnde Einhaltung der festgelegten Vertragsschlussmodalitäten berufen.73 | |
| | 4. Fazit | |
| 55 | Der mit einer Anfechtung gleichzusetzende Abbruch einer Auktion kann nur Erfolg haben, wenn ein gesetzlicher Anfechtungsgrund sowie die sonstigen Voraussetzungen der Anfechtung vorliegen. Allein enttäuschte Erwartungen bei einem Risikogeschäft berechtigen nicht zur Anfechtung.74 | |
| | IV. Sittenwidrigkeit auf Grund der Diskrepanz von Preis und Leistung | |
| 56 | Ist eine Anfechtung nicht (mehr) möglich, stellt sich die Frage, ob der zustande gekommene Kaufvertrag nicht nach Maßgabe des § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein kann. Ein Vertrag ist bei auffälligem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nur dann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, wenn eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils hervortritt.75 | |
| 57 | Für ein die Sittenwidrigkeit begründendes Missverhältnis kann es dabei grundsätzlich bereits ausreichen, dass der Wert der Leistung „knapp“ doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.76 Diese Bewertung kann jedoch nicht losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgen.77 | |
| 58 | Bei Internet-Auktionen ist es allerdings nicht angebracht, allein auf das Verhältnis von Preis und Leistung abzustellen. Derjenige, der sich an einer Auktion beteiligt, ist sich regelmäßig bewusst, dass die Ermittlung der Höhe der Gegenleistung von anderen Faktoren als allein dem üblichen Marktwert eines Artikels abhängt. Wie das LG Bonn78 richtig ausführt, gehören die Erwartung des Verkäufers, durch geschicktes Einstellen eines Artikels ein möglicherweise besonders gutes Geschäft zu machen, und demgegenüber die Vorstellung des Bieters, im richtigen Moment zu einem besonders günstigen „Schnäppchen“ zu kommen, geradezu zum Wesen der Vertragsanbahnung auf Internet-Auktionsplattformen. Dass aber der geschlossene Vertrag nur dann verbindlich sein soll, wenn auch ein „angemessener“ Preis erzielt wird, würde für Internetversteigerungen die Problematik eröffnen, dass stets Unsicherheit bestehen würde, ob von einer die Verbindlichkeit des Rechtsgeschäfts begründenden Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung ausgegangen werden kann. | |
| 59 | Wenn ein hochwertiger Gegenstand zu einem (u.U. ungewöhnlich niedrigen) Startpreis79 angeboten wird, hat dies zur Folge, dass bereits zu diesem Preis die Annahme des Verkaufangebots erklärt werden kann. Den Mindestpreis legt der Verkäufer selbst fest. Wenn der Käufer nicht nachweislich eine Schwächesituation des Verkäufers, auf der das Angebot beruht, bewusst ausnutzt, kann eine Sittenwidrigkeit nicht angenommen werden.80 | |
| | V. Rechtsmissbräuchliches Vertragserfüllungsverlangen | |
| 60 | Schließlich ist in dem Verlangen der Vertragserfüllung durch den Käufer einer weit unter Wert versteigerten Ware in der Regel kein rechtsmissbräuchliches Ausnutzen (§ 242 BGB; vgl. hierzu allgemein bereits Kapitel 4.1 Rn. 75) zu sehen. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang gebotenen umfassenden Wertung der beiderseitigen Interessen ist insbesondere im Falle von eBay-Auktionen zu beachten, dass der Anbieter selbst die Möglichkeit schafft, dass ein Gegenstand zu einem bisweilen extrem niedrigen Preis verkauft werden kann. | |
| 61 | In diesem Zusammenhang hat das OLG Köln81 richtig festgestellt, dass die Internetplattform eBay verschiedenste Möglichkeiten bietet Verkäufe unter Wert zu verhindern82. Nutzt der Verkäufer diese Möglichkeiten aus rechtlich unbeachtlichen Gründen nicht, etwa weil er bei der Eingabe die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und seine Angaben zudem nicht kontrolliert, besteht nach der Rechtsordnung kein Anlass, das Risiko eines Verkaufes unter Wert dem Käufer aufzubürden, indem ihm seine Rechte aus dem Verkauf abgeschnitten werden.83 | |
| | D. Willenserklärungen (Verkaufsangebote oder Gebote) durch Dritte – insbesondere Missbrauch von Accounts | |
| 62 | Bei Online-Auktionen stellt sich die Frage, ob und wie das Stellvertretungsrecht der §§ 164 ff. BGB zum Tragen kommt, wenn Dritte mit oder ohne Zustimmung registrierter Teilnehmer unter deren Kennung Gebote abgeben oder Waren zum Verkauf anbieten. | |
| | I. Materiellrechtliche Fragen | |
| | 1. Stellvertretungsregeln | |
| 63 | Dem Offenkundigkeitsprinzip entsprechend ist eine Willenserklärung des Vertreters dem Vertretenen grundsätzlich nur dann zurechenbar, wenn er sie im Namen des Vertretenen abgibt; anderenfalls wirkt das Rechtsgeschäft grundsätzlich als Eigengeschäft für den Vertreter selbst.84 Regelmäßig handelt es sich bei eBay allerdings um ein sog. Handeln unter fremdem Namen, d.h. ein Dritter tritt unter dem (eBay-)Namen eines anderen rechtsgeschäftlich auf. | |
| 64 | Bei dieser Konstellation, auf die die §§ 164 ff. BGB allenfalls entsprechend angewendet werden können85, soll es sich nur dann um ein Eigengeschäft des tatsächlich Handelnden handeln, wenn die Identität für den Vertragspartner keine Rolle spielt, insbesondere wenn dies für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags irrelevant ist. | |
| 65 | Ein Geschäft des Namensträgers soll demgegenüber dann vorliegen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, das Geschäft komme mit dieser Person zustande.86 Der wahre Namensträger kann ein solches Geschäft in entsprechender Anwendung des § 177 BGB genehmigen. Verweigert er die Genehmigung, so haftet der Handelnde aus § 179 BGB. | |
| 66 | Durch die Registrierung bei der Auktionsplattform und wegen des mangelnden persönlichen Kontakts ist davon auszugehen, dass sich das Vertrauen des Vertragspartners bei einer Online-Auktion auf den Träger des Namens bzw. der (eBay-)Kennung richtet. | |
| 67 | Schließt ein Dritter unter fremder Kennung ein Online-Auktionsgeschäft ab, ist daher das Prinzip des Handelns unter fremdem Namen dahingehend anzuwenden, dass ein Geschäft mit dem Inhaber der Kennung zustande kommt87 – sofern dieser es nicht genehmigt, haftet der Handelnde dem anderen Vertragsteil allerdings auf Erfüllung oder Schadensersatz. Hierzu das OLG München: „Indem sie die Ebay-Kennung Anderer benutzt haben, haben beide Parteien jeweils „unter“ (nicht „in“) fremdem Namen gehandelt, denn diese Kennung steht für den Inhaber der Kennung, der dem anderen Teil von Ebay nach Auktionsende namentlich mit Anschrift bekannt gegeben wird. […] Ein anonymer Dritter als Vertragspartner wäre dagegen für die andere Partei überhaupt nicht identifizierbar und würde bei ihr die Fehlvorstellung hervorrufen, mit dem von Ebay Genannten abgeschlossen zu haben. Auch das Bewertungssystem von Ebay stützt dieses Ergebnis, da ansonsten der „gute Ruf“ Dritter ausgenutzt werden könnte und das Bewertungssystem seinen Sinn verlöre (vgl. zu diesem Aspekt schon LG Berlin, NJW 2003, 3493). Schließlich sprechen auch die AGB von Ebay, die den Missbrauch von Mitgliedskonten verbieten und deren Übertragbarkeit ausschließen, für diese Auslegung der jeweiligen Willenserklärung.“88 | |
| 68 | Ähnlich argumentiert Wiebe: Insbesondere bei pseudonymisierten Kennungen, unter denen schon viele Geschäfte geschlossen wurden und bei denen eine hohe Anzahl positiver Bewertungen im Nutzerprofil verzeichnet sind, würde ein besonderes Vertrauen des Vertragspartners in den hinter dem Profil stehenden Namensträger begründet.89 | |
| 69 | Unter diesem Aspekt wird von der Rechtsprechung grundsätzlich auch ein „Geschäft für den, den es angeht“ abgelehnt. Internetkäufe sind keine Kaufverträge des täglichen Lebens. Genauso wenig ist für den eBay-Käufer die Person des Vertragspartners unerheblich. Vielmehr orientiert er sich u.a. daran, ob der Verkäufer hinreichend positiv bewertet wurde und bildet dementsprechend ein Vertrauen, mit eben dieser Person einen Vertrag zu schließen.90 Auch ist eine sofortige Abwicklung wie beim Geschäft des täglichen Lebens nicht möglich. | |
| 70 | Unter Bezugnahme auf die eBay-AGB hat dass LG Berlin – auch für den Fall, dass der Verkäufer in seinem Angebot ausdrücklich angibt, selbst nicht Eigentümer und damit Verkäufer zu sein – eine Stellvertretung respektive ein Handeln für Dritte ausgeschlossen.91 | |
| | 2. Rechtsscheinshaftung bei unbefugtem Handeln? | |
| 71 | Ein häufig vorgebrachter Einwand in „eBay-Fällen“ ist die Behauptung, ein Dritter habe ohne Wissen und Wollen des Kennungsinhabers gehandelt. Bei unbefugtem Handeln des Dritten ist eine Haftung des Kennungsinhabers nach den Grundsätzen des zurechenbar veranlassten Rechtsscheins und des Handelns unter fremdem Namen in Betracht zu ziehen. Eine materiellrechtliche Zurechnung nach den Grundsätzen der Vertrauenshaftung bedarf vor allem eines Rechtsschein begründenden Umstands. Ein solcher könnte darin zu sehen sein, dass die Abgabe von Willenserklärungen (sowohl das „Einstellen“ von Verkaufsangeboten als auch das „Bieten“) nur nach vorherigem Login mit Benutzernamen und Passwort möglich ist. Die Rechtsscheinhaftung knüpft aber entscheidend daran an, dass der Vertragspartner des durch den Rechtsschein Verpflichteten auf den Rechtsschein vertraute und vertrauen durfte.92 | |
| 72 | Dabei wird die Unsicherheit der Passwortvergabe ohne weitere Identitätsprüfung und die mangelnde Verlässlichkeit als Argument dafür herangezogen, dass die Verwendung des richtigen Passwortes noch kein Legitimationsmittel für die Rechtsscheinhaftung sein könne.93 Nach Auffassung des OLG Köln vermag die Einrichtung eines Accounts samt Benutzerkennwort angesichts der Missbrauchsmöglichkeiten keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand zu begründen. Der Geschäftspartner könne im anonymen Internetverkehr daher allein auf Grund eines verwendeten Passworts nicht berechtigterweise davon ausgehen, einen Vertragspartner zu erhalten.94 Auch nach Auffassung des LG Bonn mangelt es im Hinblick auf „den derzeitigen Sicherheitsstandard im Internet“ an einem schutzwürdigen Vertrauen des Vertragspartners.95 | |
| 73 | Zur Vertiefung: Klees, Rechtsscheinshaftung im digitalen Rechtsverkehr, MDR 2007, 185. | |
| | II. Beweisproblematik hinsichtlich der Identität | |
| 74 | In diesem Zusammenhang wird in der Prozesssituation die Problematik virulent, dass im Rahmen von Internetauktionen kaum Möglichkeiten bestehen, sich der Identität seines Vertragspartners zu versichern. Vielmehr muss weitgehend auf die entsprechenden Legitimations- und Sicherheitsprüfungen des Auktionsveranstalters vertraut werden.96 Im Kaufprozess trägt aber grundsätzlich der jeweilige Anspruchsteller die Beweislast dafür, dass und mit wem ein Kaufvertrag geschlossen wurde.97 | |
| 75 | Wird unter einem eBay-Account unter Angabe eines Passworts ein Gebot in einer Internet-Auktion abgegeben und bestreitet der Namensträger später die Teilnahme an der Auktion bzw. die Abgabe der Willenserklärung, so stellt sich die Frage nach einer Beweiserleichterung zu Gunsten des Anspruchstellers.98 | |
| 76 | In Betracht kommt hier der Anscheinsbeweis (auch prima-facie Beweis). Dieser wird von der Praxis herangezogen, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und derart gewöhnlich und üblich erscheint, dass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlieren.99 Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Anscheinsbeweises trägt, wer den Hauptbeweis führen will. Gelingt der Beweis der Voraussetzungen, so scheitert der Anscheinsbeweis erst, wenn der Gegner Tatsachen behauptet und beweisen kann, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden atypischen Ablaufs ergibt.100 Konkret stellt sich die Frage, ob die unter Verwendung eines bestimmten Passwortes erfolgte Angebotsabgabe im Rahmen einer Online-Auktion einen Rückschluss auf die Person des Passwort-Nutzers in der konkreten Situation erlaubt. | |
| 77 | Ob ein solcher Anscheinsbeweis bei Online-Auktionen allein deshalb gegeben ist, weil die meisten Gebotsabgaben keine Missbrauchsfälle darstellen101, ist umstritten102. Dagegen spricht die Unsicherheit des Internets insbesondere im Vergleich zum „doppelten Schutzniveau“ bei Verwendung einer EC-Karte, die Besitz und Kenntnis der Geheimzahl voraussetzt, oder zum elektronischen Zahlungsverkehr mit PIN- und TAN-Nummer103 („doppelter Authentizitätsschutz“104). Die praktische Problematik des Phishing zeigt exemplarisch, dass im Internet keineswegs ein Sicherheitsstandard geboten wird, der als Grundlage für einen Anscheinsbeweis tauglich wäre.105 Der Nutzer müsse dieses Risiko vielmehr einzukalkulieren.106 Zudem spricht auch der Vergleich mit der ZPO (§ 371a ZPO) gegen einen Anscheinsbeweis, denn dieser wird dort allein durch eine qualifizierte elektronische Signatur gerechtfertigt.107 | |
| 78 | Das LG Köln vermag allein aus dem Umstand, dass das Angebot von einer Person abgegeben wurde, die das Passwort des Account-Inhabers kannte, keinen Anschein zu dessen Lasten sehen. Im Hinblick auf den derzeitigen Sicherheitsstandard der im Internet verwendeten Passwörter als solche und auf die Art ihrer Verwendung könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Verwender eines Passworts nach der Lebenserfahrung auch derjenige ist, auf den dieses Passwort ausgestellt wurde oder zumindest jemand, dem er die Kenntnis dieses Passworts ermöglicht hat.108 | |
| 79 | Als Argument für einen Anscheinsbeweis wird vor allem darauf hingewiesen, dass sich für den Bieter andernfalls ein bequemer Weg zur nachträglichen Lösung vom Vertrag eröffnen würde, wenn der Verkäufer die Beweislast für dessen Handeln trägt.109 In aller Regel erfolge eine Gebotsabgabe durch den wahren Account-Inhaber. Es sei nicht sachgerecht, die Risikohaftung allein demjenigen aufzubürden, der sich auf den Vertragsschluss mit dem Account-Inhaber beruft.110 Die h.M. führe im Ergebnis ein „Widerrufsrecht kraft Beweislastverteilung“ ein, der Wert von Passwort-Systemen werde erheblich vermindert und das Vertrauen in ein alltäglich gewordenes Kommunikationsmittel erschüttert.111 | |
| | E. Unternehmereigenschaft bei eBay | |
| | I. Allgemein | |
| 80 | Die Unternehmereigenschaft (§ 14 BGB; hierzu allgemein bereits Kapitel 4.1 Rn. 91) ist im Wesentlichen durch die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bestimmt. Diese wird allgemein als das entgeltliche, planmäßige und dauerhafte Anbieten von Leistungen am Markt definiert.112 Dies ist geschäftsbezogen und im Einzelfall anhand der Zweckrichtung des jeweiligen Geschäfts zu ermitteln. Geht es um die Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts, ist bei Abgrenzungsschwierigkeiten grundsätzlich zugunsten des Verbrauchers von der Unternehmereigenschaft auszugehen.113 | |
| | II. Nachweisproblematik im Prozess | |
| 81 | Problematisch ist im Zusammenhang mit Online-Auktionen die Beweislastverteilung. Nach dem Günstigkeitsprinzip müsste der Käufer (z.B. im Rahmen der Geltendmachung eines Widerrufsrechtes) beweisen, dass sein Vertragspartner Unternehmer ist. Angesichts der herrschenden Anonymität und den oft mangelnden Hinweisen der Verkäufer auf ihre Unternehmereigenschaft, ist dieser Beweis in der Praxis nicht leicht zu führen. In diesem Zusammenhang werden verschiedene Arten der Beweiserleichterung zu Gunsten des Käufers respektive Verbrauchers diskutiert. | |
| | 1. Analogie zu § 344 HGB | |
| 82 | Eine Möglichkeit ist eine Analogie zu § 344 HGB114, sodass der Vertragsabschluss auf der Auktionsplattform für Kaufleute in jedem Fall ihrer unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen wäre115. Im Prozess hilft dies dem Verbraucher allerdings wenig, da in der Praxis auch ein Hinweis auf die Eigenschaft als Kaufmann nur selten ersichtlich ist. | |
| | 2. Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr | |
| 83 | In Betracht kommen aber die prozessualen Instrumente des Anscheinsbeweises116 und der Beweislastumkehr. | |
| | a. Anscheinsbeweis | |
| 84 | Im Rahmen des Anscheinsbeweises können folgende Aspekte Indizien für die Unternehmereigenschaft des bei eBay Handelnden sein:| | • | Kontinuität der Geschäftstätigkeit, | | | • | Anzahl der getätigten Verkäufe im Verhältnis zu einem gewissen Zeitraum117, | | | • | Verwendung von „Versteigerungsbedingungen“118, | | | • | umfangreiche Versteigerung von Neuware119, | | | • | PowerSeller-Status120, | | | • | mehrfaches Angebot gleichartiger Artikel121. |
| |
| 85 | Zum Überblick eine Rechtsprechungsübersicht der wichtigsten Einzelfälle zur Unternehmereigenschaft bei eBay (respektive der Parallelproblematik122 des Handelns im geschäftlichen Verkehr i.S.d. MarkenG): | Gericht | Indizien | Unternehmer? | | AG Detmold123 | Regelmäßiges Angebot, Verwendung eigener AGB | Nein | | AG Itzehoe124 | Ersteigerung von zwei gleichartigen Artikeln zur selben Zeit | Nein | | LG Coburg125 | 1.700 Bewertungen aber kein PowerSeller | Nein | | LG Hof126 | 41 An- und Verkäufe | Nein | | LG Mainz/OLG Koblenz127 | 252 Verkäufe in 2 Jahren 7 Monaten und PowerSeller | Ja128 | | AG Bad Kissingen129 | 154 Bewertungen | Ja | | AG Radolfzell130 | Regelmäßiges Angebot mehrerer gleichartiger Artikel, PowerSeller | Ja | | LG Berlin131 | 39 Verkäufe in fünf Monaten | Ja | | LG Berlin132 | Verkauf ca. 100 teilweise gebrauchter Artikel in 1 Monat | Ja | | LG Hannover133 | Angebot von Neuware in verschiedenen Größen | Ja | | LG Schweinfurt134 | Nachhaltiges und größeres Angebot neuer und gebrauchter Ware | Ja | | OLG Frankfurt/M.135 | 86 Verkäufe in zwei Monaten, PowerSeller | Ja | | OLG Frankfurt/M.136 | 48 neue Bücher in 3 Monaten | Ja | | OLG Frankfurt/M.137 | 205 „Bewertungen“ und Betrieb eines eBay-Shop | Ja | | OLG Karlsruhe138 | 228 Verkäufe, PowerSeller | Ja | | OLG Köln139 | Angebot auf Internetauktionsplattform | Immer140 | | OLG Frankfurt/M.141 | 68 Verkäufe teilweise neuer Artikel in 9 Monaten | Grenzbereich | | |
| 85.1 | Nach Auffassung des BGH sprechen bereits 26 „Feedbacks“ – also Käuferreaktionen nach früheren Auktionen des Anbieters – für eine geschäftliche Tätigkeit i.S.d. MarkenG (BGH v. 30.04.2008 - I ZR 73/05 – „Internet-Versteigerung III“). Aktualisierung vom 18.08.2008 | ! |
| 85.2 | Nach LG Frankfurt/M. v. 08.10.2007 - 2/03 O 192/07 ist der Verkauf von zehn neuen oder jedenfalls neuwertigen Bekleidungsstücken Indiz für eine unternehmerische Verkaufstätigkeit. Aktualisierung vom 18.08.2008 | ! |
| 86 | Diese Indizien wird der Verbraucher regelmäßig substantiiert darlegen können, sind doch der „PowerSeller“-Status, die Zahl der Verkäufe, etc. leicht bei eBay abzulesen.142 | |
| | b. Beweislastumkehr bei PowerSeller-Status? | |
| 87 | Das OLG Koblenz143 hält es in Fällen, in denen der Verkäufer „PowerSeller“ ist, angesichts der Intransparenz der Online-Auktionen für gerechtfertigt, die Beweislast zugunsten der Käufer umzukehren. In der Praxis ist diesbezüglich zu beachten, dass eBay bei der Einstufung eines Händlers als PowerSeller seit November 2005 verschärfte Anforderungen stellt (vgl. hierzu Rn. 19). Ein solches „Prädikat“ zu tragen, indiziert die Unternehmereigenschaft wie ein Vollbeweis.144 | |
| 87.1 | Nach dem OLG Frankfurt/M. (v. 04.07.2007 - 6 W 66/07 - NJOZ 2008, 836) ist eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay regelmäßig als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als „PowerSeller“ registriert ist. Die Registrierung ist aber keine notwendige Voraussetzung für diese Bewertung. Auch aus anderen Umständen des Einzelfalls kann sich die Einstufung als Unternehmer ergeben. Hierbei kann der Dauer und dem Umfang der Verkaufstätigkeit, aber auch deren geschäftsbezogener Ausgestaltung, wie sie sich in dem Betrieb eines eBay-Shops und seiner werblichen Aufmachung manifestieren kann, wesentliche Bedeutung zukommen. Aktualisierung vom 18.08.2008 | ! |
| | F. Besonderheiten | |
| 88 | Ist der Händler unternehmerisch bzw. gewerbsmäßig tätig, hat er grundsätzlich die gleichen Pflichten wie der Händler, der einen Online-Shop betreibt (vgl. hierzu Kapitel 4.2 Rn. 86). Im Hinblick auf die besondere Form des Vertriebswegs „Auktion“ ergeben sich jedoch spezifische Fragestellungen. | |
| | I. Gewerberechtliche Besonderheiten | |
| 89 | Im Hinblick auf die Gewerbeordnung stellt sich zunächst die Frage der gewerberechtlichen Einordnung.145 Nach § 34b Abs. 1 Satz 1 GewO ist das gewerbsmäßige Versteigern fremder beweglicher Sachen zunächst erlaubnispflichtig. Nach allgemeiner Ansicht ist eine Versteigerung (Auktion) i.S.d. § 34b GewO eine Veranstaltung, in der eine Mehrzahl von Personen aufgefordert wird, eine Sache oder ein Recht im gegenseitigen Wettbewerb, nämlich ausgehend von einem Mindestgebot durch Überbieten zu erwerben.146 Zum Teil wird zusätzlich gefordert, dass die Versteigerung zeitlich und örtlich begrenzt sein müsse.147 | |
| 90 | Neben der Erlaubnispflicht ergeben sich weitere Rechtsfolgen formeller und materieller Art148; insbesondere aus der auf § 34b Abs. 8 GewO beruhenden Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (VerstV)149. | |
| | 1. § 34b Abs. 1 GewO – für die Betreiber der Plattform? | |
| 91 | Die Frage, ob eine Online-Auktion eine Auktion im gewerberechtlichen Sinne ist, betrifft unmittelbar die Betreiber einer Internetauktionsplattform. Nimmt man dies an150, bedürften Online-Auktionshäuser der Erlaubnis der zuständigen Behörde und müssten die sanktionierten formellen und materiellen gewerberechtlichen Vorgaben einhalten. So könnte die vorsätzliche oder fahrlässige Versteigerung von beweglichen Sachen ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 lit. g, Abs. 4 GewO als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Verbots einer Veranstaltung von Internet-Auktionen an Sonn- und Feiertagen droht eine Geldbuße von bis zu 2.500 € (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 VerstV i.V.m. § 144 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 GewO).151 | |
| 92 | In der Rechtsprechung wurde noch Ende der neunziger Jahre vertreten, dass eine Versteigerung über das Medium Internet lediglich in einem virtuellen Raum stattfinde, in dem sich jeder befindet, der sich via Internetverbindung in diesen Raum begibt. Die Situation sei vergleichbar mit einer Versteigerung im realen Raum, bei der der Veranstaltungsraum für die Zahl der Interessenten zu klein ist und eine Leinwand in einem Nebenraum es ermöglicht, die Abgabe der Gebote im Versteigerungssaal zu verfolgen, und die Teilnehmer mittels eines Signalgebers in der Lage sind, eigene Gebote abzugeben. Hierdurch werde insbesondere das Kriterium der örtlichen Begrenztheit seiner funktionalen Bedeutung nach erfüllt.152 Relativ pauschal hat demgegenüber das KG153 eine Anwendbarkeit des § 34b GewO mit dem Argument abgelehnt, dass sich Internet-Versteigerungen bereits von ihrem Erscheinungsbild derart von klassischen Versteigerungen unterscheiden, dass die Unterstellung unter die Regelung des § 34b GewO nicht gerechtfertigt erscheine. | |
| 93 | In der Literatur weit verbreitet ist die Auffassung, dass Internet-Auktionen unter den gewerberechtlichen Auktionsbegriff zu subsumieren seien.154 Bei der Frage der Anwendbarkeit des § 34b GewO ist in erster Linie von teleologischen Gesichtspunkten auszugehen.155 Sinn und Zweck der Versteigerungsvorschriften ist primär der Schutz der Bieter vor Übervorteilung.156 Die Versteigerungsteilnehmer sind im Vergleich zu normalen Käufern grundsätzlich besonders schutzbedürftig. Eine Auktion trägt Züge des Glücksspiels, da der Kauf in einer „Wettbewerbssituation“ mit anderen Käufern und unter Zeitdruck getätigt wird.157 Daher sollen durch Erlaubnispflicht und Formerfordernisse unseriöse Versteigerer vom Markt ferngehalten werden. Eben diese Situation trifft auch auf Internetauktionen zu. Sie finden in einem virtuellen Raum statt, der die Nutzer unter Aufhebung der geographischen Distanz vereint. Die gleichzeitige Anwesenheit in diesem virtuellen Raum, verbunden durch interaktiven Datenaustausch, schafft einen Bieterwettbewerb unter Zeitdruck, der sich auch bei längerfristigen Auktionen zumindest in der Schlussphase realisiert.158 | |
| 94 | Nach der wohl herrschenden Rechtspraxis kann das Gewerberecht unterdessen nicht losgelöst von der Gesamtrechtsordnung gesehen werden. Die Situation der zu schützenden Zielgruppe – den Verbrauchern – hat der europäische Richtliniengeber insbesondere durch die E-Commerce-Richtlinie und die Fernabsatzrichtlinie im E-Commerce umfassend geregelt. Eventuelle durch Zeit- und Gruppendruck entstehende Nachteile werden im B2C-Bereich durch die umfassenden Informationspflichten und insbesondere das (keine Begründung erfordernde) Widerrufsrecht inzwischen mehr als ausgeglichen. Ein Widerruf der Vertragserklärung ist nach der Rechtsprechung des BGH159 auch bei einem Kauf über eine Online-Auktionsplattform möglich. Wie Merten treffend feststellt, hat die Privatrechtsordnung im Bereich des Fernabsatzes ursprünglich dem öffentlichen Gewerberecht zugedachte Funktionen übernommen. Sie steht damit im Zeichen moderner Verwaltungsrechtswissenschaft, die vor dem Hintergrund neuartiger realer Herausforderungen und der damit einhergehenden Regelungsbedürfnisse öffentliches und privates Recht als „sich wechselseitig stützende und ergänzende Auffangordnungen“ begreift.160 Ein „doppelter Schutz“ der Beteiligten sowohl durch das Zivil- als auch durch das Gewerberecht ist nicht notwendig. | |
| | 2. § 34b Abs. 1 GewO – für Anbieter? | |
| 95 | Die Erlaubnispflicht betrifft nicht die jeweiligen Anbieter, da sie nicht Veranstalter der jeweiligen Auktion sind161 und in der Regel nur eigene, keine fremden Sachen verkaufen; sie treten nicht in die Rolle des Auktionators162. | |
| | 3. Irreführung durch Bezeichnung „Online-Auktion“? | |
| 96 | Die Bezeichnung „Auktion“ oder „Versteigerung“ für Verkäufe gegen Höchstgebot im Internet, die keine Versteigerungen i.S.v. § 34b GewO sind, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht irreführend.163 Die Verwendung des Begriffs „Auktion“ für eine Verkaufsveranstaltung im Internet gehört wettbewerbsrechtlich zu den mehrdeutigen Angaben, die aber nicht schon allein deswegen falsch und irreführend sind, weil sie einen mehrdeutigen Inhalt aufweisen. | |
| | II. Besonderheiten in Bezug auf die Angebotsgestaltung | |
| | 1. Vertragliche Verpflichtungen (insbesondere durch AGB des Plattformbetreibers) | |
| 97 | Bereits die Betreiber der Auktionsplattformen stellen in der Regel bestimmte Anforderungen an die Gestaltung der Angebote.164 So ist neben der Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften z.B. die Verwendung von „offenkundig vulgären Ausdrücken“165 nach den eBay-Grundsätzen (vgl. hierzu Rn. 47) „verboten“. Die Entscheidung, ob die Angebote mit diesen Grundsätzen in Einklang stehen, liegt allein bei eBay.166 Bei einem Verstoß droht eBay u.a. mit der Löschung von aktiven Angeboten und Suchanzeigen oder gar dem vorläufigen oder endgültigen Ausschluss vom eBay-Marktplatz (vgl. hierzu Rn. 145). | |
| | 2. Widerrufs- und Rückgaberecht | |
| 98 | Der unternehmerisch tätige eBay-Händler ist ebenso wie der Online-Shop-Betreiber sämtlichen Informationsverpflichtungen unterworfen, die für den Online-Handel gelten (vgl. hierzu ausführlich Kapitel 4.2 Rn. 13 ff.). | |
| | a. Ausschluss nach § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB? | |
| 99 | In Bezug auf die vorvertragliche Informationspflicht über das Widerrufs- respektive Rückgaberecht nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV herrschte lange Zeit Unklarheit, ob dem Verbraucher überhaupt ein Widerrufsrecht bei Kauf über eine Online-Auktionsplattform zustünde. Ausweislich § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB besteht ein solches für Fernabsatzverträge, die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden, nicht. | |
| 100 | Die Rechtsprechung167 lehnt inzwischen die Subsumtion von Online-Auktionen unter § 156 BGB ab. Dabei legt sie insbesondere verbraucherschutzrechtliche Erwägungen zugrunde: Der Verbraucher sei bei Online-Auktionen noch schutzwürdiger als bei anderen Online-Geschäften. Auch eine erweiternde Auslegung des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB aus Schutzzweckerwägungen wird von der Rechtsprechung abgelehnt.168 Eine analoge Anwendung kommt bereits mangels Bestehens einer Regelungslücke nicht in Betracht.169 | |
| | b. Widerrufsfrist bei eBay | |
| 101 | Nach § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV sind dem Verbraucher alle relevanten Informationen über das Widerrufsrecht „in Textform mitzuteilen“. Bei Verträgen über die Lieferung von Waren muss dies spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher geschehen (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB). Vom Zeitpunkt der Mitteilung in Textform (vgl. hierzu bereits Kapitel 4.2 Rn. 155) ist nach § 355 Abs. 2 BGB neben dem Fristbeginn (vgl. jedoch auch § 312d Abs. 2 BGB) auch die Länge der Widerrufsfrist abhängig. Erfolgt diese erst „nach Vertragsschluss“, beträgt sie nicht zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 BGB), sondern einen Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). | |
| | aa. Praktische Problematik | |
| 102 | Die praktische Problematik ergibt sich im Falle von eBay-Auktionen aus den Vertragsschlussmodalitäten. Im Gegensatz zum Online-Shop gibt der Verkäufer bereits mit dem Einstellen der Angebotsseite ein bindendes Vertragsangebot ab, das vom höchstbietenden Käufer angenommen wird (vgl. hierzu Rn. 26). Erst jetzt – zeitlich also nach Vertragsschluss – kann der Händler dem Käufer eine E-Mail mit den geforderten Informationen zusenden, weil er erst zu diesem Zeitpunkt die hierfür erforderlichen Informationen erhält. Da nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV über die Einzelheiten zum Widerrufs- oder Rückgaberecht jedoch auch vorvertraglich informiert werden muss, finden sich die entsprechenden Informationen bereits auf den eBay-Angebotsseiten. Diese Angebotsseiten unterscheiden sich insofern von normalen Webseiten in Online-Shops, als dass dem Unternehmer ab einem gewissen Zeitpunkt keine Manipulationen oder nachträgliche Änderungen mehr möglich sind. Die Seiten selbst sind bis zu 90 Tage nach Vertragsschluss abruf- und speicherbar. Aus dieser spezifischen Situation ergeben sich zwei Fragestellungen:| | • | Wann erfolgt eine Übermittlung der Informationen „nach Vertragsschluss“ i.S.d. § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB? | | | • | Können Angebotsseiten bei eBay der Textform entsprechen? |
| |
| | bb. Übermittlung nach Vertragsschluss | |
| 103 | Zu Recht geht die wohl herrschende Rechtsprechung170 in Bezug auf Frage 1 davon aus, dass auch die alsbald nach Vertragsschluss erfolgende Übermittlung eine Übermittlung „nach Vertragsschluss“ i.S.d. § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB ist171 und dementsprechend die Widerrufsfrist einen Monat betrage. Mit der Literatur zu diesem vermeintlichen „Redaktionsversehen“172, durch das „ohne Not eine neue, vom Regelfall abweichende Frist eingeführt wird“, die der „Gesetzgeber sicher nicht gewollt haben“ wird173, hat sich die Rechtsprechung bisher nicht auseinander gesetzt. | |
| 104 | Die Dauer der Widerrufsfrist nur auf Grund der Tatsache zu verdoppeln, dass die Widerrufsbelehrung notwendigerweise einige Sekunden bis Minuten nach dem Vertragsschluss erfolgt, erscheint zunächst unbillig. Berücksichtigt man die Tatsache, dass die Verlängerung der Widerrufsfrist eine Sanktion darstellt, durch die der Unternehmer angehalten werden soll, dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung rechtzeitig bei Abschluss des Vertrages zu erteilen174 und dies bei eBay bei entsprechender Auslegung des § 126b BGB nicht möglich ist175, erscheint eine teleologische Auslegung der Norm dahin gehend angebracht, dass zwischen Vertragsschluss und Widerrufsbelehrung eine Unterbrechung des Geschehensablaufes liegen muss176. Dies sei der Fall, wenn Vertragsschluss und Belehrung keinen einheitlichen Vorgang mehr bildeten, so z.B. wenn die Belehrung erst mit Auslieferung der Ware übermittelt wird.177 | |
| 105 | Angesichts des eindeutigen Wortlauts und des juristisch klar bestimmbaren Zeitpunkts des Vertragsschlusses vermag dies nicht vollends zu überzeugen. Da der Gesetzestext eine verlässliche Grundlage für die Gesetzesanwendung bieten soll, muss der eindeutige Wortlaut vor dem (vermeintlichen) Willen des Gesetzgebers bei der Gesetzesinterpretation grundsätzlich Vorrang haben.178 Selbst wenn man wie Franck179 in § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB eine „verdeckte Lücke“ erkennen möchte, so muss dennoch die Überschreitung der Grenzen des Gesetzeswortlauts ihre Rechtfertigung in schwerwiegenden Gründen des Rechts, also verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft, finden.180 Mit anderen Worten: Die Gründe des „Rechts“ müssen schwerer wiegen als Gewaltenteilung und Rechtssicherheit, die eine strikte Einhaltung des Gesetzes verlangen.181 Ein derartiges Überwiegen ist bei einer Verlängerung der Widerrufsfrist um zwei Wochen nicht ersichtlich. Auch eine nur Sekunden nach dem Vertragsschluss übermittelte Widerrufsbelehrung ist also nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB zu behandeln.182 | |
| | cc. Mitteilung in Textform | |
| 106 | Die Frage, ob Angebotsseiten auf eBay dem Textformerfordernis des § 126b BGB entsprechen können, wird sowohl innerhalb der Rechtsprechung183 als auch der Literatur uneinheitlich beantwortet184. Zur Klärung der Anforderungen an eine „Mitteilung in Textform“ kann die Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher herangezogen werden.185 Deren Art. 2 lit. f i.V.m. Erwägungsgrund 20 legt zumindest den Schluss nahe, dass Webseiten dem Erfordernis der Dauerhaftigkeit gerecht werden können, wenn sie es „dem Empfänger gestatten, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann“ und sie „die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglichen“. | |
| 107 | Herkömmlichen Webseiten fehlt diese Dauerhaftigkeit (also die inhaltlich unveränderbare Verfügbarkeit für den Verbraucher), da der Unternehmer seine eigene Webseite jederzeit nach seinem Belieben verändern kann.186 | |
| 108 | Anders ist dies bei Angeboten im Rahmen der Handelsplattform eBay zu beurteilen. Zum Zeitpunkt des endgültigen Vertragsschlusses wird dem Käufer über eBay automatisch eine E-Mail zugesandt, in der u.a. ein Link zur jeweiligen Angebotsseite enthalten ist. Hierüber kann der Käufer das Angebot nochmals aufrufen und ggf. – mitsamt der Widerrufsbelehrung – ausdrucken oder abspeichern. Dieselben Informationen sind auch im passwortgeschützten „Mein eBay“ Bereich unter der Rubrik „Meine Käufe“ hinterlegt. Bereits vor dem „Auktionsende“ ist derselbe Link im Menüpunkt „Meine Gebote“ ständig verfügbar, sobald der Mitsteigernde ein Gebot abgegeben hat. Da die Angebotsseiten bei eBay bis zu 90 Tage auf dem eBay-Server gespeichert werden, ist eine für Informationszwecke angemessene Einsichtsdauer gegeben. Eine Verfügbarkeit „in alle Ewigkeit“ ist nicht erforderlich.187 Die Konstellation ist mit der beschränkten Vorhaltezeit von einigen E-Mail-Providern vergleichbar.188 | |
| 109 | Nicht erforderlich ist, dass der Verbraucher die Erklärung auch tatsächlich dauerhaft speichert oder ausdruckt. Er muss lediglich die Möglichkeit hierzu haben189, was während der o.g. Vorhaltezeit bei eBay der Fall ist. Dem Schutzbedürfnis des Verbrauchers wird hinreichend entsprochen.190 Dabei ist es unerheblich, dass der Verbraucher auf die Speicherung bei eBay keinen Einfluss hat oder dass eBay zur Speicherung nicht verpflichtet ist. Solange und soweit faktisch eine Speicherung stattfindet, kommt es maßgeblich darauf an, dass Manipulationsmöglichkeiten (insb. von Seiten des Erklärenden) ausgeschlossen sind.191 Dies ist bei eBay der Fall. Sobald der Verkäufer die „Auktion“ gestartet hat, sind Änderungen am Angebotstext von seiner Seite nur noch partiell, ab Vertragsschluss gar nicht mehr möglich.192 | |
| 110 | Die Möglichkeit des Onlineabrufs genügt auch zur Annahme eines formwirksamen Zugangs. Zugang i.S.d. § 130 BGB erfordert nur, dass dem Empfänger die Erklärung so nahe gebracht wird, dass es nur noch an ihm liegt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen.193 Eine (alleinige) „Herrschaftsgewalt“ des Empfängers über die Nachricht ist nicht erforderlich, die theoretische Möglichkeit des Plattformbetreibers Manipulationen vorzunehmen dementsprechend unerheblich.194 | |
| 111 | Ist also die Widerrufsbelehrung auf der eBay-Angebotsseite integriert195, so wird dem Erfordernis des § 126b BGB Genüge getan. Die Widerrufsfrist beträgt daher zwei Wochen.196 | |
| | dd. Auswirkungen und Vorgehen in der Praxis | |
| 112 | In der beratenden Praxis ist jedoch angesichts bestehender Unsicherheiten und fehlender höchstrichterlichen Klärung entgegen der hier vertretenen Auffassung anzuraten, eine Widerrufsfrist von einem Monat197 einzuräumen und davon auszugehen, dass Angebotsseiten bei eBay als nicht der Form des § 126b BGB entsprechend eingeordnet werden. | |
| 112.1 | Inzwischen vertritt auch das OLG Köln v. 24.08.2007 (6 U 60/07 mit Anm. Wenn, jurisPR-ITR 10/2007, Anm. 2) die Auffassung, dass Angaben auf einer eBay-Angebotsseite die Textform nicht wahren (ebenso OLG Naumburg v. 13.07.2007 - 10 U 14/07; erneut auch OLG Hamburg v. 19.06.2007 - 5 W 92/07; KG v. 09.11.2007 - 5 W 304/07; OLG Hamburg v. 12.09.2007 - 5 W 129/07 für „Sofort-Kaufen“-Angebote). Nach der „ […] im Zusammenhang mit zahlreichen anderen Verfahren gewonnenen Kenntnis der Senatsmitglieder“ des 6. Zivilsenats des OLG Köln „erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die in eine Angebotsseite bei eBay integrierten Angaben von Seiten des Anbieters ab einem näher zu bestimmenden Zeitpunkt weder verändert noch – was auf dasselbe hinausliefe – entfernt oder vom Netz genommen werden können“. Es sei somit nicht sichergestellt, dass der Verbraucher nach Belieben auf die inhaltlich unveränderte Erklärung zugreifen könne. Dieser fehle die Dauerhaftigkeit. In der Literatur mehren sich indes die Stimmen, die mit guten und - insbesondere auch unter technischen Gesichtspunkten überzeugenden – Argumenten bei eBay-Angebotsseiten die Textform als gewahrt betrachten (vgl. Spindler/Nink, DRiZ 2007, 193; Zenker, JZ 2007, 816; Zenker, NJ 2007, 29; Dietrich/Hofmann, CR 2007, 318). Aktualisierung vom 23.01.2008 | ! |
| 112.2 | Auch nach Auffassung des OLG Stuttgart v. 04.02.2008 - 2 U 71/07 mit Anm. Wellhausen, jurisPR-ITR 9/2008, Anm. 4 genügen das (bloße) Bereithalten einer einsehbaren und vom Verbraucher herunterladbaren und/oder ausdruckbaren Online-Belehrung und die bloß temporäre Zwischenspeicherung während des Aufrufs der Seite dem Erfordernis der Textform nicht. Aktualisierung vom 18.08.2008 | ! |
| 113 | Schon aus diesem Grund ist eine unreflektierte Übernahme der Musterwiderrufsbelehrung (Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV) im Rahmen eines Angebots bei eBay nicht anzuraten.198 Denn regelmäßig stuft die Rechtsprechung eine (vermeintlich) fehlerhafte Widerrufsbelehrung als nicht unerhebliche unlautere Wettbewerbshandlung ein.199 | |
| 113.1 | Ein im Rahmen der gem. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Widerrufsbelehrung erteilter Hinweis „Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt“ gibt nach Auffassung des KG v. 09.11.2007 (5 W 304/07) dann die sich aus den §§ 357, 346 BGB folgenden Verbraucherbefugnisse richtig wieder, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf die Verpflichtung, Wertersatz im Fall der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme zu leisten und eine Möglichkeit, dies zu vermeiden, hingewiesen worden ist. Ist Letzteres – wie, nach Auffassung des KG, regelmäßig beim Warenabsatz über die Internetplattform “eBay” – nicht der Fall, so sei es eine Frage des Einzelfalls, ob ein daraus folgender Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich i.S.v. § 3 UWG zu beeinträchtigen. Aktualisierung vom 23.01.2008 | ! |
| 113.2 | Indes tendieren viele Gerichte mittlerweile dazu, den Streitwert bei einem Verstoß gegen das Erfordernis der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verhältnismäßig gering anzusetzen. So hat bspw. das OLG Düsseldorf im Zusammenhang mit einer früheren Entscheidung (OLG Düsseldorf v. 30.10.2007 - I-20 U 107/07) festgehalten: „Für die Festsetzung des Streitwerts im Wettbewerbsprozess wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Fernabsatz ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers daran maßgeblich, dass der Antragsgegner nicht ohne die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung Waren anbietet. Dieses Interesse kann derart gering sein, dass nur eine Wertfestsetzung am unteren Rande der Gebührentabelle in Betracht kommt (hier: 900,00 EUR). Maßgeblich für diese Einschätzung ist die Größe des Markts und die Vielzahl der Marktteilnehmer, die einen Versandhandel mit den betreffenden Produkten (hier: Aloe-Vera-Produkte) betreiben. Ein grundsätzlich vorhandener Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch (§ 4 Nr. 11 UWG) dürfte sich im Verhältnis gerade der Parteien zueinander nur selten tatsächlich auswirken. Jedenfalls bei Produkten, die von einer Vielzahl von Händlern/Anbietern im Internet angeboten werden, dürfte es eine Frage des nicht häufig vorkommenden Zufalls sein, dass ein Kaufinteressent sich wegen der fehlerhaften Belehrung des Antragsgegners für dessen Angebot statt für dasjenige des Antragstellers entscheidet. Das wirtschaftliches Interesse, wegen der Belehrungsmängel keine Kunden an Mitbewerber zu verlieren, ist daher nur sehr gering einzuschätzen.“ (zitiert nach: http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/01/10/olg-duesseldorf-nur-120-eur-abmahnkosten-bei-falscher-widerrufsbelehrung/). Ähnlich bereits OLG Düsseldorf v. 05.07.2007 - I-20 W 15/07; ferner vgl. LG Münster v. 04.04.2007 - 2 O 594/06; OLG Frankfurt/M. v. 17.08.2006 - 6 W 117/06; OLG Celle v. 19.11.2007 - 13 W 112/07 mit Anm. Weller, jurisPR-ITR 1/2008, Anm. 3. Aktualisierung vom 23.01.2008 | ! |
| 114 | Auswirkungen hat die Verneinung der Textform in der Praxis auch auf weitere Regelungen im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung. So kann beispielsweise der abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB vom Verbraucher zu leistende Wertersatz (vgl. hierzu bereits in Kapitel 4.1 Rn. 189) für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Kaufgegenstands nur dann verlangt werden, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dies ist bei eBay nach der wohl herrschenden Rechtsprechung nicht möglich.200 Eine gegenteilige vorvertragliche Information ist fehlerhaft. Im Falle eines Widerrufs einer bei eBay abgegebenen Vertragserklärung muss der Verbraucher also, obwohl er bspw. ein erworbenes Kleidungsstück mehrfach getragen hat, keinen Wertersatz für die hierauf zurückzuführende Verschlechterung leisten. | |
| | 3. Anbieterkennzeichnung | |
| 115 | Auch bei eBay muss der Unternehmer seine Identität offen legen. Er hat – genau wie der Online-Shop-Betreiber (vgl. hierzu Kapitel 4.2 Rn. 37) – den Informationspflichten des TMG sowie der BGB-InfoV nachzukommen201. Der Unternehmer bei eBay muss sich jedoch bei der Platzierung der Informationen den technischen Konventionen des Plattformbetreibers unterwerfen. | |
| | a. Platzierung der Kennzeichnung auf der Angebotsseite | |
| 116 | Der erste Kontakt des Verbrauchers mit dem Unternehmer findet zumeist über den Aufruf einer spezifischen Angebotsseite statt. Dementsprechend bietet es sich an, auf jeder einzelnen dieser Seiten die entsprechenden Informationen bereitzuhalten. | |
| | b. Platzierung auf der „Mich“-Seite | |
| 117 | Um die Angebotsseiten nicht zu überfrachten, halten einige Unternehmer die Pflichtinformationen (teilweise) auf der so genannten „Mich“-Seite vor. Hierbei handelt es sich um ein eBay-eigenes Spezifikum.202 Die Nutzer der Auktionsplattform haben hier die Möglichkeit, Informationen über sich und ihre Angebote zu speichern und für andere Nutzer sichtbar zu machen. Die „Mich“-Seite ist – im Gegensatz zu den einzelnen Angeboten – jederzeit änder- und löschbar. Sie ist über den Klick auf ein sehr kleines buntes Icon203 neben der Angabe des Verkäuferaliasnamens abrufbar.
 Abb.: Angaben zum Verkäufer | |
| 118 | Nach der Rechtsprechung204 ist eine Platzierung der Anbieterkennzeichnung auf der „Mich“-Seite ausreichend205. Ebenso wie dem durchschnittlich informierten Nutzer bekannt ist, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ Links bezeichnet werden, über die er zu Internetseiten mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelangt206, ist es dem durchschnittlich informierten Nutzer der Online-Auktionsplattform eBay bekannt, dass sich auf der „Mich“-Seite die entsprechenden Informationen befinden207. | |
| 118.1 | Auch nach Auffassung des Kammergerichtes (KG v. 11.05.2007 - 5 W 116/07 mit Anm. Scherzer, jurisPR-ITR 13/2007, Anm. 2) genügt das Vorhalten der Anbieterkennzeichnung auf der Mich-Seite den Anforderungen von § 5 TMG, § 55 RStV und § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB. Aktualisierung vom 23.01.2008 | ! |
| | 4. Informationspflichten nach der PAngV | |
| 119 | Gewerbs-, geschäfts- oder regelmäßig handelnde Anbieter sind grundsätzlich der Preisangabenverordnung unterworfen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV). Neben den allgemeinen Erfordernissen muss ausweislich § 1 Abs. 2 PAngV im Fernabsatz explizit angegeben werden: 1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und 2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen (vgl. hierzu umfassend bereits Kapitel 4.2 Rn. 76 ff.). | |
| | a. Anwendbarkeit der PAngV auf Auktionsangebote | |
| 120 | Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV ist die Preisangabenverordnung nicht auf Warenangebote bei „Versteigerungen“ anzuwenden. Der Versteigerungsbegriff der PAngV ist dabei ein anderer als der in § 156 BGB oder § 34b GewO.208 Auch wenn man Internet-Auktionen nicht unter letztgenannte Regelungswerke subsumiert, sind sie als Versteigerungen im Sinne der PAngV einzuordnen209, da es Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV ist, Sachverhalte, bei denen eine Angabe des Endpreises aufgrund der Natur der Veranstaltung nicht möglich ist, von der grundsätzlichen Auszeichnungspflicht auszunehmen210. | |
| | b. Sofort-Kaufen und Festpreisangebote | |
| 121 | Nicht ausgenommen vom Anwendungsbereich der PAngV sind Angebote, bei denen der Endpreis von vorneherein feststeht. Hierunter fallen die „Sofort-Kaufen“-Angebote bei eBay. Bei diesen besteht kein Bedarf für die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV. | |
| 121.1 | Auch nach Auffassung des Kammergerichtes (KG v. 11.05.2007 - 5 W 116/07) kommt § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV bei „Sofort-Kaufen“-Angeboten „keinesfalls zum Tragen“. Ebenso bereits OLG Hamburg v. 15.02.2007 - 3 U 253/06 - MMR 2007, 438. Aktualisierung vom 23.01.2008 | ! |
| 121.2 | Im Falle eines „Sofort-Kaufen“-Angebotes bei eBay vertritt das Kammergericht die Auffassung, dass das Versäumnis, den dort enthaltenen Preisangaben den jeweils eindeutig zugeordneten Hinweis zur Seite, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, hinzuzufügen, in der Regel nicht geeignet sei, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich i.S.v. § 3 UWG zu beeinträchtigen (KG v. 11.05.2007 - 5 W 116/07). Aktualisierung vom 23.01.2008 | ! |
| | c. Problematik bei eBay-Shops | |
| 122 | Hieraus resultiert im Hinblick auf Angebote in eBay-Shops, bei denen die Option „Sofort-Kaufen“ gewählt wird, das Problem, dass es aufgrund der technischen Gegebenheiten der eBay-Plattform z.Zt.211 nicht möglich ist, die in § 1 Abs. 2 PAngV enthaltenen Informationspflichten entsprechend den Erfordernissen des § 1 Abs. 6 PAngV zu erfüllen212. Hierzu wäre vielmehr eine Platzierung der Informationen in unmittelbarer Nähe zu den jeweiligen Artikeln erforderlich.213 Den Hinweis auf diese Gegebenheiten hat das OLG Hamburg214 mit der Begründung zurückgewiesen, es sei Sache des eBay-Händlers, wie er die geltenden Vorschriften beachte.
 Abb.: Beispiel für ein Produktangebot im eBay-Shopfenster im Modus „Bildergalerie“ | |
| | 5. Einbeziehung eigener AGB | |
| 123 | Die Einbeziehung eigener AGB des Anbieters ist auch bei Internet-Auktionsplattformen grundsätzlich möglich.215 Für die wirksame Einbeziehung müssen – wie im Online-Shop – die Voraussetzungen der §§ 305 ff. BGB beachtet werden (vgl. hierzu Kapitel 4.2 Rn. 166 ff.). Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung i.S.d. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügt es nach der Rechtsprechung des BGH216 im Falle eines Online-Shops, wenn die AGB über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. | |
| 124 | Das Äquivalent der Bestellseite bei eBay ist die Angebotsseite, auf welcher der Käufer sein Gebot eingeben oder „Sofort-Kaufen“ anklicken kann. Hier stellt sich im Falle von eBay die Problematik, dass nach den AGB der Auktionsplattform das Setzen von Links auf externe Webseiten217 nicht erlaubt ist218 und Verstöße hiergegen sanktioniert werden (vgl. hierzu Rn. 145). | |
| 125 | Daher bietet es sich in der Praxis an, die AGB auf der Angebotsseite direkt einzufügen. Damit hierunter die Lesbarkeit und Attraktivität der Angebotsseite nicht leidet, kann eine Textbox mit „Scrollfunktion“ eingefügt werden.219 | |
| | 6. Exkurs: Gewährleistungsausschluss bei eBay | |
| 126 | Der Hinweis in einem eBay-Angebot, es handele sich um eine Privatauktion und es werde „nach dem EU-Recht keine Garantie übernommen“, enthält einen wirksamen Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.220 Der Ausschluss (vgl. § 444 BGB e contrario) ist freilich nur im C2C und im B2B Handel möglich, vgl. die §§ 475, 312f BGB. | |
| | G. Bewerbung des Angebots bei eBay | |
| 127 | Bei eBay befindet sich der Händler in einer ganz besonderen Konkurrenzsituation. Er hat bei der Bewerbung seines Angebots nur beschränkt die Möglichkeit, sich z.B. durch eine besonders komfortable oder seriöse Shopgestaltung von den Mitbewerbern abzuheben. | |
| 128 | Um den Kunden auf sich aufmerksam zu machen, kann der Händler einerseits besonders günstige Preise anbieten, andererseits kann er durch seine Artikelbezeichnung221 auf seine Produkte aufmerksam machen. Hierfür stehen dem Händler lediglich wenige Zeichen zur Verfügung. Zusätzlich kann er ein daumennagelgroßes Bild neben die Artikelbezeichnung einfügen (zu den urheberrechtlichen Problematiken vgl. Kapitel 3.1 Rn. 17 ff.). Erst in der Artikelbeschreibung hat er die Möglichkeit, eine eigene Gestaltung mit größeren Abbildungen, eigenem Design und eigenen Texten vorzunehmen. | |
| | I. Nutzung artikelfremder Markennamen | |
| 129 | Leicht fällt im Rahmen der Artikelbezeichnung noch die Beschreibung anhand von Merkmalen, die jedem Nutzer geläufig sind z.B. „Levis Jeans 501 – neu“ oder „Macbook 2,0 Ghz 80 Gigabyte HDD“. Bei so genannten No-Name-Produkten ist eine derartige Beschreibung im Hinblick auf Kundengewinnung nur wenig zielführend. Dementsprechend häufig finden sich Warenbeschreibungen, die sich auf ein bekanntes Produkt bzw. eine bekannte Marke beziehen (z.B. Jeans im Levis-Stil, vergleichbar mit Macbook, ähnlich iPod, usw.). Die Nennung von artikelfremden Markennamen in der Angebotsbeschreibung selbst ist beliebtes Mittel, um die Chance zu erhöhen, bei einer Artikelsuche in der Trefferliste aufgeführt zu werden. | |
| | 1. eBay-Grundsätze | |
| 130 | Bereits die Auktionsplattform eBay selbst verbietet in ihren „Grundsätzen“ die Nennung artikelfremder Markennamen in der Artikelbezeichnung und behält sich verschiedene Sanktionen bis hin zur Kontensperrung vor.222 Ebenfalls sanktioniert wird die zusammenhanglose Nennung von artikelfremden Markennamen in der Artikelbeschreibung.223 | |
| | 2. Wettbewerbsrechtliche Einordnung | |
| 131 | Grundsätzlich ist vergleichende Werbung nach § 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG nur dann unzulässig, wenn sie eine unlautere Rufausnutzung enthält. Dafür reicht das bloße Aufführen einer Marke oder eines Unternehmenskennzeichens eines Dritten allein nicht aus.224 | |
| 132 | Die Feststellung der Unlauterkeit bedarf vielmehr der Interessenabwägung unter Berücksichtigung der legitimen Funktion der vergleichenden Werbung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Es ist zu hinterfragen, ob der Verkäufer ein legitimes Anliegen hat, mittels eines Vergleichs das Angebot für den Interessenten transparent zu gestalten.225 | |
| 133 | Nennt ein Anbieter die fremde Marke als “Eye-Catcher“ für das eigene Produkt und zielt damit die Handlungsweise ausschließlich darauf ab, die mechanische Suchfunktion durch Nennung der fremden Marke auszunutzen, indem Kunden, die sich für das Produkt des Markeninhabers interessieren, auch auf das Produkt des Anbieters aufmerksam gemacht werden, ist dies nach der Rechtsprechung226 wettbewerbsrechtlich unlauter. Es liegt eine wettbewerbswidrige Rufausnutzung vor. | |
| 134 | Vom OLG Frankfurt/M.227 wurde die Bewerbung eines Artikels „im Cartier-Stil“ als unlautere vergleichende Werbung i.S.v. § 6 Abs. 1 UWG eingestuft, die die Wertschätzung des Kennzeichens „Cartier“ ausnutzt. Die Angabe der Marke rufe bei den angesprochenen Verkehrskreisen im Kontext der Beschreibung eine Assoziation in der Weise hervor, dass diese Kreise den Ruf der von der Markeninhaberin stammenden Erzeugnisse auf die von den Beklagten angebotene Brosche übertragen. | |
| | 3. Markenrechtliche Einordnung | |
| 135 | In derselben Entscheidung228 hatte das OLG Frankfurt/M. eine Markenverletzung mangels einer markenmäßigen Benutzung abgelehnt. Es handele sich bei der Bewerbung „im Cartier-Stil“ lediglich um eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung dieses Kennzeichens, nicht jedoch um eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke229. | |
| 136 | Für den Fall230, dass mehrere Marken231 in der Angebotsbeschreibung aneinandergereiht werden, hat es jedoch eine markenmäßige Benutzung bejaht. Dritte, die eine (erweiterte) Suche nach eBay-Angeboten unternehmen, würden durch die Eingabe der Marke als Suchbegriff zu den Angeboten der Beklagten geführt. Sodann sei der Gestaltung der Angebote nicht zu entnehmen, dass der Begriff „Cartier“ nicht als Herkunftshinweis dienen solle. Maßgebend sei es hierbei, dass sich die Angebote auf Schmuckstücke beziehen, also auf Gegenstände, die grundsätzlich von Cartier stammen können, und dass für den Internet-Nutzer keine anderweitige – nicht markenmäßige – Verwendung des Begriffs „Cartier“ deutlich würde, die zugleich den Sucherfolg erklären und klarstellen würde, dass dem Wort „Cartier“ in diesem konkreten Fall keine herkunftshinweisende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen zu Metatags in Kapitel 4.2 Rn. 247 bzw. Hidden-Content; die Fälle sind gleich gelagert und gleich zu behandeln). | |
| | II. Bewertungsprofil und negative Bewertungen | |
| 137 | Im eBay-Handel hängt der „gute Ruf eines eBay-Mitglieds“ und damit sein Verkaufserfolg zu einem wesentlichen Teil von seinem Bewertungsprofil ab.232 Die Möglichkeit zur eigenen Kommentierung einer Negativbewertung, insbesondere einer (vermeintlich) unberechtigten, wird vielfach als nicht ausreichend empfunden. Begehrt wird regelmäßig die Beseitigung der negativen Bewertung. Als Anspruchsgrundlagen kommen hierfür sowohl deliktische als auch vertragliche Ansprüche in Betracht. | |
| 137.1 | Nach Auffassung des AG Hamm v. 13.09.2007 - 17 C 353/07 m. Anm. Scherzer, jurisPR-ITR 14/2007, Anm. 5 kann die Rücknahme einer negativen Bewertung bei ebay nicht im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, sondern muss der Entscheidung im Hauptverfahren vorbehalten bleiben. Umfassend zur Problematik auch Petershagen, NJW 2008, 953, der ebenfalls der Auffassung ist, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Anspruchsziel der Löschung des Negativeintrags wenig Aussicht auf Erfolg habe, weil es sich um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handele. Aktualisierung vom 18.08.2008 | ! |
| | 1. Deliktische Ansprüche | |
| 138 | Ein entsprechender Anspruch kann sich zunächst aus § 824 BGB ergeben.233 Im Gegensatz zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 185-187 StGB, lässt § 824 BGB in subjektiver Hinsicht bereits Handeln in fahrlässiger Unkenntnis der Unwahrheit ausreichen, vgl. § 824 Abs. 1 BGB. Objektiv müssen unwahre Tatsachen234 verbreitet werden, die geeignet ist, den anderen in seiner wirtschaftlichen Wertschätzung (sog. „Geschäftsehre“)235 zu beeinträchtigen. | |
| 138.1 | Als unzulässig hatte das OLG Frankfurt/M. v. 17.06.2004 - 6 U 158/03 (abrufbar unter: http://www.vzbv.de/mediapics/olg_frankfurt_m_althauser.pdf) die Aufnahme einer Telefonnummer in den Kontext der Widerrufsbelehrung angesehen. Sie berge die Gefahr, dass der „situationsadäquat aufmerksame Verbraucher“ den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich dahin versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was jedoch nicht der Fall ist. Die Angabe der Telefonnummer lenke den Leser u.U. vom zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung ab und verletze das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, worin zugleich eine nicht unerhebliche wettbewerbswidrige Handlung liege. Das Kammergericht (KG v. 07.09.2007 - 5 W 266/07) stimmt dieser Auffassung im Grundsatz zu, meint jedoch, dass in einer Belehrung über die Ausübung des Rückgaberechts die Angabe einer Telefonnummer (zumindest wenn sie nach der postalischen Anschrift des belehrenden Unternehmers genannt wird) nicht missverständlich sei. Anders als das nach seinem Wortlaut grundsätzlich auf eine Widerrufserklärung gerichtete Widerrufsrecht nach § 355 BGB sei das Rückgaberecht schon seinem Wortlaut nach primär auf eine tatsächliche Handlung (die Rückgabe) gerichtet. Aktualisierung vom 23.01.2008 | ! |
| 139 | In analoger Anwendung des § 1004 BGB stehen demjenigen Unterlassungsansprüche gegenüber dem Verletzer zu, der in seinen Rechten aus § 823 Abs. 1 BGB, also insbesondere dem Persönlichkeitsrecht sowie dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, verletzt wird. Problematisch ist hierbei, dass die Kurzbewertungen häufig eine Mischung aus Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen darstellen. Dies ist grundsätzlich ohne Angabe der Tatsachengrundlagen zulässig, so lange keine falschen Tatsachen zu Grunde gelegt werden.236 | |
| 140 | Nach dem OLG Oldenburg237 ist die Erklärung, der Käufer habe „die Ware nicht abgenommen“, eine Tatsachenbehauptung. Wenn dabei die Hintergründe des scheinbar vertragswidrigen Verhaltens verschwiegen werden (etwa Mangelhaftigkeit der Ware), so ist die Tatsachenbehauptung unvollständig und kann in einem falschen Licht – etwa dahingehend, dass an der Vertragstreue des Käufers zu zweifeln ist – aufgefasst werden. Dies kann wiederum als widerrechtliche Persönlichkeitsrechtsverletzung einen Unterlassungsanspruch des Käufers nach §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB analog begründen. 238 | |
| 141 | Dem AG Koblenz239 zufolge ist bei Einstufung der jeweiligen Bewertung der Charakter des Bewertungsforums bei eBay zu berücksichtigen. Dieses sei mehr ein Ort der freien Meinungsäußerung als der Sachlichkeit. Dementsprechend unterlag für das AG Eggenfelden240 die Bewertung „unglaublich unverschämt“ dem Schutz der Meinungsfreiheit, weshalb kein Anspruch auf Löschung bestand. Dies rechtfertigt natürlich grundsätzlich weder Schmähkritik, Beleidigungen noch Meinungsäußerungen mit unwahrem Tatsachenkern.241 | |
| 142 | Insbesondere an das Vorliegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Voraussetzung ist ein gezielter Eingriff in den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Freiheit, der über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgeht.242 Eine negative (und ggf. auch scharf formulierte) Äußerung über einen Gewerbetreibenden bzw. einen Betrieb geht dann nicht über eine sozial übliche Behinderung hinaus, wenn sie nicht die Schwelle zur Beleidigung oder unsachlichen Schmähkritik überschreitet. Sie ist in der freien Marktwirtschaft hinzunehmen, solange die Bewertung nicht in vorsätzlicher Schädigungsabsicht, sondern als bloße Meinungskundgabe in einem Meinungsforum abgegeben wurde, dem sich jeder Teilnehmer letztlich freiwillig anschließt.243 | |
| | 2. Vertragliche Ansprüche | |
| 143 | Ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung kann sich im Rahmen der Naturalrestitution auch aus den §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2 BGB ergeben.244 Bei der Bewertung des Vertragspartners hat dieser die vertragliche Nebenpflicht, falsche Bewertungen zu unterlassen. Die Pflichten sind im Ergebnis nicht weiter ausgestaltet als die entsprechenden deliktischen Pflichten.245 | |
| 144 | Zur Vertiefung: Janal, Profilbildende Maßnahmen: Möglichkeiten der Unterbindung virtueller Mund-zu-Mund-Propaganda, NJW 2007, 870; Meyer, Haftung der Internet-Auktionshäuser für Bewertungsportale, NJW 2004, 3151. | |
| | H. Ausschluss und Sanktionen durch den Betreiber der Auktionsplattform | |
| | I. Allgemeines | |
| 145 | Für Fälle vertragswidrigen Handelns stellt eBay eine Reihe von Sanktionsmöglichkeiten auf, die von der Löschung eines kritischen Angebots bis zur Kündigung des Nutzungsvertrags, also des Ausschlusses von der Teilnahme am Handel, reichen. Besonders für professionelle eBay-Händler kann dies den Wegfall eines wesentlichen Vertriebsweges und damit den Existenzverlust zur Folge haben. | |
| | II. Übliche Sanktionen | |
| 146 | eBay ist gemäß § 4 Nr. 5 seiner AGB246 berechtigt, den Nutzungsvertrag jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende zu kündigen. Ebenso behält sich eBay vor, das Profil eines sog. „Verkaufsagenten“ jederzeit aus dem Verzeichnis zu entfernen, beispielsweise „wenn Auftraggeber ernsthafte Beschwerden über ihre Dienstleistung als Verkaufsagent vorbringen“.247 Ebenfalls behält sich eBay in seinen AGB „Sanktionsmöglichkeiten“ für Verstöße gegen die AGB und insb. gegen Rechte Dritter vor:| | • | Löschen von Angeboten oder sonstigen Inhalten, die bei eBay eingestellt worden sind, | | | • | Verwarnung von Mitgliedern, | | | • | Be-/Einschränkung der Nutzung des Marktplatzes, | | | • | vorläufige Sperrung, | | | • | endgültige Sperrung. |
| |
| | III. Zulässigkeit der Sanktionen | |
| 147 | Zur Frage der Wirksamkeit der Sperrung und sonstiger o.g. Sanktionen ist zunächst eine Einordnung des Vertrags hilfreich: Zwischen einem Nutzer und der Auktionsplattform soll ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungselementen vorliegen.248 Anderer Ansicht nach soll es sich dagegen um einen Rahmenvertrag ohne Hauptleistungspflichten handeln, der zwar keinem gesetzlichen Typus entspricht, aber auf den das Dienstvertragsrecht entsprechend heranzuziehen sei.249 | |
| 148 | Anhand des Dienstvertragsrechts ist also im Wesentlichen zu prüfen, ob ein uneingeschränktes Kündigungsrecht der Beklagten gegen den Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung verstößt und gemäß § 307 BGB zulässig ist.250 Die in den AGB vorgesehene Sperrungsmöglichkeit innerhalb von 14 Tagen ist einer ordentlichen Kündigung gleichzusetzen, während die sofortige, endgültige Sperrung an den Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung zu messen ist, vgl. § 314 Abs. 2 BGB.251 | |
| 149 | Ein Verstoß gegen § 307 BGB liegt nach der Rechtsprechung nicht vor. Die Sperrklausel entspricht grundsätzlich einem legitimen Interesse des Marktplatzbetreibers. Dieser hat, wie das KG252 richtig ausführt, im Interesse der anderen Marktplatzteilnehmer die Aufrechterhaltung der Seriosität und Verlässlichkeit des Handelsgeschehens zu gewähren. Manipulationen am Handelsplatz können die Funktionsfähigkeit des gesamten Marktplatzes infolge des Vertrauensverlustes der übrigen Marktteilnehmer beeinträchtigen. Der Marktplatzbetreiber hat daher ein fundamentales und berechtigtes Interesse daran, derartige Manipulationen des Marktgeschehens zu unterbinden.253 | |
| 150 | Die Zweiwochenfrist entspricht der gesetzlichen Wertung des § 621 Nr. 5 BGB.254 Diskutiert wird in diesem Zusammenhang auch das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung.255 Im Falle der Unzumutbarkeit für den Plattformbetreiber sei eine solche jedoch nicht notwendig, vgl. § 314 Abs. 2 BGB, wobei im Vergleich zu anderen Dauerschuldverhältnissen im Hinblick auf das oben beschriebene Interesse die Grenze der Zumutbarkeit nicht allzu hoch gesetzt werden dürfe. Auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Plattformbetreibers im Rahmen einer Mitstörerhaftung256 zeige, dass ein Abwarten weiterer Verletzungen bei überwiegenden Indizien257 für ein missbräuchliches Verhalten nicht zumutbar ist258. | |
| 151 | Anderer Ansicht nach bedarf es zumindest in den Fällen, in denen es lediglich um eine Vielzahl negativer Bewertungen ohne sonstige Verstöße (z.B. gefälschte Identität) geht, einer vorherigen Gelegenheit zur Stellungnahme durch den betroffenen Nutzer. Hier wird der Vergleich mit den Treuepflichten in einem Mietvertrag gezogen. Insbesondere eine Sperre allein aufgrund anonymer Verdächtigungen oder gar eine automatische Sperrung des Nutzerkontos widerspreche diesen Prinzipien.259 | |
| | IV. Kontrahierungs- bzw. Anschlusszwang? | |
| 152 | Im Rahmen der Wirksamkeit eines Ausschlusses wird diskutiert, ob ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach den §§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 GWB vorliegt. Grundsätzlich kann ein Plattformbetreiber frei über die Begründung und Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen entscheiden. Etwas anderes ergibt sich ggf. bei einer marktbeherrschenden Stellung der Plattform. Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hat, § 19 Abs. 3 GWB. | |
| 153 | Allerdings ist hier zunächst der so genannte „relevante Markt“ zu ermitteln. Dabei kommt es nicht allein auf den Markt der Auktionsplattformen an, sondern auf die in Frage stehende Ware und ob deren Handel per Internet eine Veränderung des Produkts in seinem Wesen mit sich bringt. Ist letzteres nicht der Fall, so muss auf den allgemeinen Handel mit dieser Ware abgestellt werden.260 | |
| 154 | Selbst bei einer marktbeherrschenden Stellung der Auktionsplattform soll aber kein Zugangsrecht gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB bestehen.261 Die Annahme eines Kontrahierungszwangs setzt im Fall von eBay voraus, dass es sich bei der Internetplattform um eine wesentliche Einrichtung handelt, d.h. dass eine solche weder aus eigenen Kräften selbst errichtbar (Duplizität) noch ein Zugang auf andere Art und Weise möglich ist (sog. Substituierbarkeit). | |
| 155 | Gerade das Merkmal der mangelnden Duplizität ist aber bei einer Internetauktionsplattform nicht gegeben, da Internetnutzer eine solche mit vernünftigem Einsatz selbst aufbauen können262 und angesichts der Schnelllebigkeit des Internets ein großer Erfolg weiterer Online-Auktionshäuser selbst neben eBay zumindest nicht ausgeschlossen ist.263 | |
| 156 | Das Brandenburgische Oberlandesgericht264 hat schließlich noch einen mittelbaren Anschlusszwang in Betracht gezogen, jedoch angesichts dessen enger Voraussetzungen abgelehnt. Hierzu müsse die Ablehnung des Vertragsschlusses eine unerlaubte Handlung darstellen265, wofür es (zumindest im entschiedenen Fall) keine Anhaltpunkte gab. | |
| 157 | Besteht die begründete Vermutung, dass ein Dritter ein neues Mitgliedskonto eröffnet, um als „Strohmann“ für einen gesperrten Nutzer Handel zu treiben, ist dies als so schwerwiegenden Verstoß gegen die vertragliche Vertrauensgrundlage zu werten, dass die Plattform zur sofortigen Sperrung berechtigt ist. Hierfür muss die Sperrung des alten Accounts wirksam gewesen sein. Dies bestimmt sich wiederum nach den o.g. Grundsätzen. Eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung ist unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam.266 | |
| | I. Weiterführende Literaturhinweise | |
| 158 | Backhaus, Widerruf, Irrtum und Leistungsstörungen bei Internet-Auktionen, JurPC Web-Dok. 88/2006, Abs. 1-16; Becker/Föhlisch, Von Quelle bis eBay: Reformaufarbeitung im Versandhandelsrecht NJW 2005, 3377-3381; Buchmann, Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen: Neues Unheil für gewerbliche ebay Verkäufer, K&R 2007, 14-20; Bodenstedt, „Alles für einen Euro“? – Abgrenzung von Zugangsbestätigungen und Annahmeerklärungen im Internet, MMR 2004, 719-723; Bonke/Gellmann, Die Widerrufsfrist bei eBay-Auktionen – Ein Beitrag zur Problematik der rechtzeitigen Belehrung des Verbrauchers in Textform, NJW 2006, 3169-3173; Braun, Widerrufsrecht und Haftungsausschluss bei Internetauktionen, CR 2005, 113-118; Bullinger, Internet-Auktionen – Die Versteigerung von Neuwaren im Internet aus wettbewerbsrechtlicher Sicht, WRP 2000, 253-258; Cichon, Internet-Verträge, 2. Aufl. 2005, S. 226-234; Deutsch, Vertragsschluss bei Internetauktionen – Probleme und Streitstände, MMR 2004, 586-589; Dörre/Kochmann, Zivilrechtlicher Schutz gegen negative ebay-Bewertungen, ZUM 2007, 30-40; Faustmann, Zum Novellierungsbedarf des § 355 BGB, VuR 2007, 8-12; Fiege, Anonymer Zahlungsverkehr mit elektronischem Geld, CR 1998, 41-47; Föhlisch in: Hoeren/Sieber (Hrsg.), Handbuch Multimedia-Recht, Teil 13.4: Verbraucherschutz im Internet, 101-102, Stand: August 2006; Gurmann, Internet-Auktionen, 2005; Hansen, eBay & Co – Verbraucherschutz und Wettbewerbsrecht bei Internet-Auktionen, ZGS 2004, 455-460; Härting, Internetrecht, 2005, 107-115; Hoeren, Bewertung bei eBay, CR 2005, 498-502; Hoeren/Müller, Widerrufsrecht bei eBay-Versteigerungen, NJW 2005, 948-950; Janal, Die Errichtung und der Zugang einer Erklärung in Textform gem. § 126b BGB, MDR 2006, 368-373; Kaestner/Tews, Informations- und Gestaltungspflichten bei Internet-Auktionen, WRP 2004, 391-400; Kaestner/Tews, Informations- und Gestaltungspflichten bei Internet-Auktionen – Teil 2, WRP 2004, 509-515; Kaufmann, Das Online-Widerrufsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, CR 2006, 764-770; Keller, Versandhandelskauf und Preisirrtum im Internet, K&R 2005, 167-174; Kimmelmann/Winter, E-Commerce: Keine Herausforderung für das BGB! – AG Butzbach, NJW-RR 2003, 54, JuS 2003, 532-536; Klees, Rechtsscheinshaftung im digitalen Rechtsverkehr, MDR 2007, 185-188; Koch, Geltungsbereich von Internet-Auktionsbedingungen, CR 2005, 502-510; Koch, Internet-Recht, 2. Aufl. 2005, 189-221; Köhler/Arndt/Fetzer, Recht des Internet, 2006, 113-124; Lehmann, Electronic Commerce und Verbraucherschutz in Europa, EuZW 2000, 517-521; Lehment, Zur Störerhaftung von Online-Auktionshäusern, WRP 2003, 1058-1065; Leible, Vertragsschluss bei Internetauktionen, DSWR 2006, 50-52; Leible/Sosnitza/Hoffmann, Versteigerungen im Internet, 2004; Leible/Wildemann, Von PowerSellern, Spaßbietern und einem Widerrufsrecht bei Internetauktionen, K&R 2005, 26-30; Lindenberg, Internetauktionen im Gewerbe- und Lauterkeitsrecht, 2006; Lorenz, Im BGB viel Neues: Die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie, JuS 2000, 833-843; Mankowski, Fernabsatzrecht: Information über das Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung bei Internetauftritten, CR 2001, 767-775; Mankowski, Wie problematisch ist die Identität des Erklärenden bei E-Mails wirklich?, NJW 2002, 2822-2828; Meyer, Haftung der Internet-Auktionshäuser für Bewertungsportale, NJW 2004, 3151-3154; Obergfell, Die Onlineauktion als Chimäre des deutschen Vertragsrechts, MMR 2005, 495-500; Peter, Zur Beweislast hinsichtlich der Unternehmereigenschaft von PowerSellern und Vielverkäufern bei Internetauktionen, ITRB 2007, 18-21; Rohlfing, Unternehmer qua Indizwirkung? – Darlegungs- und Beweislast bei geschäftsmäßigem Handeln in elektronischen Marktplätzen, MMR 2006, 271-275; Rüfner, Virtuelle Marktordnung und das AGB-Gesetz, MMR 2000, 597-602; Schinkels, Nur analoge Anwendbarkeit von § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB im Fernabsatz und Bedarf der Gesetzesänderung – Entwarnung für eBay-PowerSeller, ZGS 2007, 14-19; Schnabl, Zwangsversteigerung beweglicher Sachen bei eBay?, NJW 2005, 941-943; Schmittmann, Wie lange ist der Verkäufer bei Internet-Auktionen noch Verbraucher?, VuR 2006, 223-226; Sessinghaus, BGH-„Internet-Versteigerung“ – ein gemeinschaftsrechtswidriges Ablenkungsmanöver?, WRP 2005, 697-703; Spindler/Klöhn, Neue Qualifikationsprobleme im E-Commerce, CR 2003, 81-86; Spindler/Wiebe, Internet–Auktionen – Rechtliche Rahmenbedingungen, 2001; Spindler/Wiebe, Internetauktionen und Elektronische Marktplätze, 2005; Spreng, Internetauktionen – Recht bei ebay & Co., 2006; Strömer, Online-Recht, 4. Aufl. 2006, S. 344-354; Szczesny/Holthusen, Zur Unternehmereigenschaft und ihren zivilrechtlichen Folgen i.R.v. Internetauktionen, K&R 2005, 302-308; v. Samson-Himmelstjerna/Rücker in: Bräutigam/Leupold, Online-Handel, 2003, S. 777-829; v. Wallenberg, B2B-Onlineshop – betriebswirtschaftliche und rechtliche Fragen, MMR 2005, 661-666; Wiebe, Vertragsschluss bei Online-Auktionen, MMR 2006, 323-329. | |
| | J. Ausgewählte Rechtsprechung | |
| 159 | Nachstehend erfolgt eine Auflistung wichtiger Urteile zu Online-Auktionen:| | • | OLG Hamm v. 15.03.2007 - 4 W 1/07 (Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung) | | | • | LG Kleve v. 02.03.2007 - 8 O 128/06 (Fehlerhafte Widerrufsbelehrung) | | | • | OLG Hamburg v. 15.02.2007- 3 U 253/06 (Anwendbarkeit der PAngV auf Online-Auktionen) | | | • | LG Hof v. 26.01.2007 - 24 O 12/06 (Fehlen von Grundpreisangaben bei eBay ist ggf. Bagatellverstoß) | | | • | OLG Karlsruhe v. 25.01.2007 - 8 U 123/06 (Online-Auktion als Stückkauf) | | | • | OLG Hamburg v. 12.01.2007 - 3 W 206/06 (Textformerfordernis gem. § 126b BGB; Widerrufsbelehrung) | | | • | OLG Köln v. 08.12.2006 - 18 U 109/06 - Rübenroder (Versteigerung unter Wert) | | | • | KG v. 05.12.2006 - 5 W 295/06 (Widerrufsbelehrung bei eBay – Textformerfordernis gem. § 126b BGB) | | | • | BGH v. 29.11.2006 - VIII ZR 92/06 (Auktion eines Privaten – Beschaffenheitsgarantie durch Angebotsbeschreibung) | | | • | LG Paderborn v. 28.11.2006 - 6 O 70/06 (Wahrung der Textform gemäß § 126b BGB bei Fernabsatzverträgen bei eBay) | | | • | OLG Hamm v. 16.11.2006 - 28 U 84/06 (Rechtsscheinhaftung bei unbefugtem Handeln eines Dritten) | | | • | OLG Hamburg v. 13.11.2006 - 5 W 162/06 - Unwirksame AGB (Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen im Rahmen von Internetauktionen) | | | • | OLG Oldenburg v. 27.09.2006 - 4 U 25/06 (Anfechtbarkeit der Einstellung eines Gegenstandes zu Versteigerung) | | | • | OLG München vom 21.09.2006 - 29 U 2119/06 (Auskunftspflicht des Mitstörers) | | | • | OLG Hamburg v. 24.08.2006 - 3 U 103/06 (Informationsübermittlung nach Vertragsschluss i.S.d. § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB; Textformerfordernis gem. § 126b BGB) | | | • | BGH v. 20.07.2006 - I ZR 228/03 (Anbieterkennzeichnung) | | | • | KG v. 18.07.2006 - 5 W 156/06 (Informationsübermittlung nach Vertragsschluss i.S.d. § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB; Textformerfordernis gem. § 126b BGB) | | | • | OLG Hamburg v. 28.06.2006 - 5 U 213/05 (Inanspruchnahme des Plattformbetreibers als Mitstörer) | | | • | BGH v. 14.06.2006 - I ZR 75/03 (Kenntnisverschaffung gem. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB bei Online-Shops) | | | • | OLG Brandenburg v. 13.06.2006 - 6 U 121/05 (Pflichtangaben beim Verkauf von Waren über die Internet-Plattform „ebay“) | | | • | OLG Oldenburg v. 12.05.2006 - 1 W 29/06 (Informationspflichten des Unternehmers im Rahmen einer Online-Auktion) | | | • | OLG Karlsruhe v. 27.04.2006 - 4 U 119/04 (Unternehmereigenschaft bei eBay) | | | • | OLG Oldenburg v. 03.04.2006 - 13 U 71/05 (Deliktische Ansprüche bei der Abgabe sog. Bewertungen) | | | • | BGH v. 24.01.2006 - XI ZR 384/03 (Deliktische Ansprüche bei der Abgabe sog. Bewertungen) | | | • | OLG Köln v. 13.01.2006 - 19 U 120/05 (Rechtsscheinhaftung bei unbefugtem Handeln eines Dritten) | | | • | OLG Brandenburg v. 10.01.2006 - 7 U 52/05 (Aufforderung zur Erklärung über die Volljährigkeit in AGB) | | | • | OLG Brandenburg v. 16.11.2005 - 4 U 5/05 (Haftung des Plattformbetreibers für die Namensanmaßung eines Nutzers) | | | • | OLG Koblenz v. 17.10.2005 - 5 U 1145/05 (Verteilung der Beweislast für Unternehmereigenschaft eines PowerSellers) | | | • | BGH v. 05.10.2005 - VIII ZR 382/04 (Anbieterkennzeichnung) | | | • | OLG Frankfurt/M. v. 08.09.2005 - 6 U 252/04 (Markenrechtliche Beurteilung der Verwendung artikelfremder Markenbezeichnungen) | | | • | KG v. 05.08.2005 - 13 U 4/05 (Verstoß gegen § 307 BGB durch Vorbehalt der Sperrmöglichkeit bei Online-Auktionen; Möglichkeit der Kündigung) | | | • | OLG Oldenburg v. 28.07.2005 - 8 U 93/05 (Löschung der Auktion als Widerruf) | | | • | OLG Frankfurt v. 13.06.2005 - 6 W 20/05 (Prüfungspflichten des Inhabers eines eBay-Accounts) | | | • | OLG Brandenburg v. 18.05.2005 - 7 U 169/04 (Anschluss- und Kontrahierungszwang für Auktions-Plattformen) | | | • | OLG Hamm v. 14.04.2005 - 4 U 2/05 (Anbieterkennzeichnung auf „Mich“-Seiten) | | | • | OLG Frankfurt/M. v. 07.04.2005 - 6 U 149/04 (Angebot von Markenplagiaten in Internet-Versteigerungen als „Handeln im geschäftlichen Verkehr“) | | | • | OLG Köln v. 18.03.2005 - 6 U 12/01 (Handeln im geschäftlichen Verkehr i.S.d. Markenrechts) | | | • | BGH v. 11.03.2004 - I ZR 304/01 - Rolex (Inanspruchnahme des Plattformbetreibers als Mitstörer) | | | • | KG v. 04.03.2005 - 5 W 32/05 (Wettbewerbswidrige Rufausbeutung durch sog. Eye-Catcher) | | | • | KG v. 25.01.2005 - 17 U 72/04 - juris Orientierungssatz (Rechtsfolgen der Löschung eines Verkaufsangebots bei einer Online-Auktion) | | | • | OLG Frankfurt v. 22.12.2004 - 6 W 153/04 - NJW 2005, 1438 (Annahme eines Anscheinsbeweises bei PowerSellern) | | | • | BGH v. 03.11.2004 - VIII ZR 375/03 (Rechtliche Beurteilung von Online-Auktionen) | | | • | OLG Frankfurt v. 27.07.2004 - 6 W 54/04 (Unternehmereigenschaft bei eBay) | | | • | OLG Frankfurt/M. v. 15.06.2004 - 11 U 18/2004 (Kart) (Unternehmereigenschaft bei eBay) | | | • | BGH v. 11.03.2004 - I ZR 304/01 (Haftung des Internetauktionsveranstalters bei Markenrechtsverstößen privater Auktionsteilnehmer) | | | • | OLG München v. 05.02.2004 - 19 U 5114/03 (Handeln unter fremdem Namen durch Verwendung einer fremden Kennung) | | | • | OLG Oldenburg v. 30.10.2003 - 8 U 136/03 (Abschluss eines Kaufvertrages im Rahmen einer Internetauktion bei gleichzeitigen E-Mail-Vertragsverhandlungen und unterschiedlichen Preisvorstellungen) | | | • | BGH v. 17.01.2002 - I ZR 215/99 (Unlautere Rufausnutzung durch Aufführen einer Marke) | | | • | BGH v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01 - ricardo.de (Rechtliche Qualifizierung von online geschlossenen Verträgen) | | | • | KG v. 11.05.2001 - 5 U 9586/00 (Qualifizierung von Online-Auktionen als Versteigerungen i.S.d. § 34b GewO?) | | | • | OLG Frankfurt/M. v. 01.03.2001 - 6 U 64/00 (Online-Auktion als Versteigerungen i.S.d. § 34b GewO?) | | | • | OLG Hamm v. 14.12.2000 - 2 U 58/00 (Neuwagenkauf via Internet-Auktion: Abgrenzung zwischen „invitatio ad offerendum“ und bindendem Kaufangebot des Anbieters; Auslegung wechselseitiger Willenserklärungen nach den AGB des Internetdienstleisters; Irrtumsanfechtung bei Verkauf unter Einkaufspreis) |
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